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Bei Osterfeuern und kleinen Lagerfeuern Regeln beachten

Zu Ostern werden in zahlreichen Gemeinden wieder Osterfeuer brennen. Dafür sind Ausnahmen durch örtliche Ordnungsbehörden (Stadt, Gemeinde, Amt) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erforderlich.
Potsdam (agrar-PR) - Kleine Lagerfeuer dürfen bei Beachtung der „10 goldenen Regeln“ in privater Runde genehmigungsfrei abgebrannt werden. Städte und Gemeinden können eigene Regelungen für Lagerfeuer in Kraft setzen. Nicht gestattet ist das Verbrennen von Abfällen. Auch pflanzliche Abfälle gehören weder in ein Lagerfeuer, noch in ein Osterfeuer.

Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz). Danach ist das Verbrennen im Freien verboten, wenn hierdurch Belästigungen eintreten können. Vor Erteilung der Ausnahmen sind der Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien zu prüfen. Dabei ist auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer bei Trockenheit, starkem Wind oder in Waldnähe (Mindestabstand 50 Meter) verantwortbar ist. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand sind Osterfeuer - wie auch kleine Lagerfeuer - gemäß Waldgesetz verboten.

Keine Ausnahme darf für ein Osterfeuer erteilt werden, wenn Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann. Für solche Gebiete wurden Luftreinhaltepläne aufgestellt. Dort muss davon ausgegangen werden, dass solche Osterfeuer zu Gesundheitsgefährdungen führen können und deshalb nicht ausnahmefähig sind. (PD) (Ende / agrar-presseportal.de)
Schlagworte
Osterfeuer | Brandenburg | Lagerfeuer | Brandschutz | Potsdam




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