24.09.2015 | 18:50:00 | ID: 21091 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Die Zucht von Nacktkatzen ohne funktionsfähige Tasthaare verstößt gegen das Tierschutzgesetz!!! - Sieg des Tierschutzes über private Züchterinteressen

Wiesbaden (agrar-PR) - Landestierschutzbeauftragte begrüßt Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes zu Qualzuchten

Die Landesbeauftragte für Tierschutz in Hessen, Madeleine Martin begrüßt das gestern in Berlin ergangene Urteil zu Qualzuchten: „Dies ist ein Sieg des Tierschutzes über private Züchterinteressen! Dank der klaren, stringenten Linie des zuständigen Spandauer Veterinäramtes wurde der bei der letzten Tierschutzgesetznovelle geänderte Qualzuchtparagraf erstmals zur Anwendung gebracht."

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen (sogenannte Nacktkatzen). Die Tiere haben aufgrund einer Genveränderung keine funktionsfähigen Tasthaare. Nach dem Tierschutzgesetz ist es seit 1986 verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder diese untauglich sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung der Zucht kann die zuständige Behörde u. a. das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte der Klägerin auf dieser Grundlage die Zucht und forderte sie auf, den von ihr gehaltenen Kater "Willi" kastrieren zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin - ohne Erfolg.

Seit 1986 gibt es im bundesdeutschen Tierschutzgesetz den § 11b. Nach diesem ist es ausdrücklich verboten, Tiere zu züchten, die erblich bedingt Schmerzen, Leiden oder Schäden haben. Nach ausführlichen, jahrelangen Gesprächen mit interessierten Zuchtverbänden vollzogen hessischen Veterinärbehörden den sog. „Qualzuchtparagrafen". Er erwies sich aber nach Jahre langem Rechtsstreit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht als praktisch unvollziehbar und wurde daher im Zuge der Novellierung des Tierschutzgesetzes in 2013 neu formuliert.

Das Gericht betrat mit seiner Entscheidung daher juristisches Neuland. Über eine Qualzucht hat bislang kein anderes deutsches Gericht seit 2013 geurteilt.

„Leider zeigen sich bis heute viele Zuchtverbände und Züchter immer noch sehr uneinsichtig!" so Martin heute in Wiesbaden weiter. Ich hoffe nun, dass die letzten „Starrköpfe erkennen, dass es Zeit zum Umdenken ist!"

Die Landestierschutzbeauftragte appelliert nun an sämtliche Vollzugsbehörden in Deutschland endlich den § 11 b des Tierschutzgesetzes entsprechend den lange vorliegenden Gutachten und wissenschaftlichen Arbeiten anzuwenden und die notwendigen Zuchtverbote zu erlassen.

„Hunde, die zuchtbedingt nicht schmerzfrei laufen, Katzen, die kaum atmen können, Rassegeflügel mit Hirnschäden oder Ziervögel mit Knochendeformationen – alles erschaffen aus absurden Schönheitsidealen verantwortungsloser Züchter – das muss jetzt endlich der Vergangenheit angehören", so Martin heute in Wiesbaden.

Zudem fordert Martin auch neue Aktivitäten des Bundes: „Wir brauchen endlich auch ein vollziehbares Gutachten zu Qualzuchten bei Tieren in der Landwirtschaft!" (umwelt-hessen)

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