28.04.2017 | 21:35:00 | ID: 24002 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Geflügelpest: Stallpflicht für Geflügel wird in weiten Landesteilen vollständig aufgehoben

Kiel (agrar-PR) - Landwirtschaftsminister Habeck: „Die Lage hat sich deutlich entspannt. Fast überall kann Geflügel jetzt wieder ins Freie.“

Die Lage bei der Geflügelpest in Schleswig-Holstein  hat sich weiter deutlich entspannt. Daher kann die Stallpflicht für Geflügel vom 1. Mai an in den meisten Kreisen vollständig aufgehoben werden. „Die Zahl der Nachweise von Geflügelpest bei  Wildvögeln hat im April erheblich  nachgelassen, und der Frühjahrsvogelzug ist weitgehend abgeschlossen. Daher ist es nach erneuter Bewertung unter Einbeziehung der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) nun vertretbar, den nächsten Schritt zu gehen. Die meisten Kreise können die Stallpflicht jetzt komplett aufheben. Damit kann ein großer Teil des Geflügels endlich wieder ins Freie“, sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck heute (28. April 2017).

Die Stallpflicht werde nur noch auf Teile der Kreise Herzogtum-Lauenburg, Ostholstein und Segeberg beschränkt. Das seien die Kreise, in denen es die letzten Nachweise von Geflügelpest bei Wildvögeln gab. „Aber auch hier ist ein baldiges Ende absehbar “, betonte Habeck.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bewertet in seiner  Risikoeinschätzung vom 31.3.2017  das Risiko für Gebiete, in denen es längere Zeit keine Nachweise von Geflügelpest in der Wildvogelpopulation gab und in denen keine Wasservogelansammlungen beobachtet werden, als gering. In großen Teilen des Landes hat es seit mehr als dreißig Tagen keine Feststellungen von Geflügelpest bei Wildvögeln mehr gegeben. Viele der Restriktionszonen sind deshalb bereits aufgehoben worden. Damit ist für fast alle Gebiete  das Risiko als nur noch gering einzustufen. Auch bundesweit hat die Zahl der Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln im April  stark abgenommen.

Zuletzt bestand die Stallpflicht noch in Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee, an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse), darüber hinaus in den Restriktionsgebieten und in bestimmten geflügeldichten Regionen.

Der heutige Erlass des Landwirtschaftsministeriums ist nun die Grundlage für die Kreise, um am 1. Mai beginnend die Aufstallungspflicht aufheben zu können. Der konkrete Zeitpunkt der Aufhebung hängt von den formalen Verwaltungsabläufen in den Kreisen ab.

Die Stallpflicht muss vom 1. Mai an nur noch in den Kreisen, in denen vor weniger als dreißig Tagen bei einem Wildvogel Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, in folgenden Kulissen erhalten bleiben:

-        In Risikogebieten entlang der Küsten an Ost- und Nordsee (drei Kilometer) sowie an Binnengewässern und Flüssen mit besonderer ornithologischer Bedeutung sowie Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen für über März hinaus bleibende Arten (z.B. Gänse)

-        in gemäß Geflügelpest-Verordnung eingerichteten Restriktionszonen 

Davon betroffen sind ab 1. Mai nur noch die Kreise Segeberg, Herzogtum Lauenburg, und Ostholstein. Die Festlegung der Größe des Aufstallungsgebietes erfolgt durch die Kreise bzw. kreisfreien Städte auf Gemeinde- bzw. Stadtteilebene nach den örtlichen Gegebenheiten.

Aus Vorsorgegründen gelten für die Geflügelhaltungen, die ihre Tiere nicht mehr aufstallen müssen, dennoch weiterhin strenge Biosicherheitsmaßnahmen. Die Tiere dürfen ausschließlich im Stall oder unter einem Dach gefüttert werden, damit Wildvögel keinen Zugang zu den Futterstellen haben. Futterreste sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Ein Tränken erfolgt ebenfalls geschützt vor Wildvögeln. Das Tränkwasser hat Trinkwasserqualität und wird entsprechend der Geflügelpest-Verordnung keinem natürlichen Oberflächenwasser entnommen. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, werden gemäß Geflügelpest-Verordnung für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt. Zudem müssen sie dafür Sorge tragen, dass das Geflügel keinen Zugang zu natürlichen oder künstlichen Wasserstellen hat, welche auch für Wildvögel zugänglich sind. Dies kann beispielsweise durch einfach aufzustellende Maschendrahtzäune um entsprechende Wasserstellen erfolgen. „Ein Grundmaß an Vorsicht ist weiterhin geboten, ein gewisses Restrisiko bleibt auch jetzt bestehen“, sagte Habeck.

Hinweis:

Die konkreten Gebietskulissen für die noch verbleibende Aufstallungspflicht bzw. der Zeitpunkt der Aufhebung der Aufstallung werden von den Kreisen festgelegt. Umfangreiche Informationen zum Geschehen im Land sind auf der Seite des Landesportals zu finden (www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest), sie werden regelmäßig aktualisiert.

 

Die Risikoeinschätzung des FLI und die Karte mit der Verbreitung der Geflügelpest finden Sie unter diesen Links:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/karten-zur-klassischen-gefluegelpest/ (melur-sh)

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