24.10.2014 | 12:10:00 | ID: 18980 | Ressort: Umwelt | Umweltpolitik

Genehmigung von Wiederaufbaumaßnahmen vereinfacht

Berlin (agrar-PR) - Bauen trotz Schonfrist von Fischen: Verfügung des LfULG macht Einzelanträge auf Ausnahmegenehmigung unnötig

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erleichtert die Beseitigung von Hochwasserschäden in oder an Gewässern. Danach können Kommunen die Reparaturen oder Ersatzneubauten von Ufer- und Stützmauern, von Brücken und von wasserbaulichen Anlagen in der Schonzeit von Fischen (bis 15. Juni 2015) durchführen, ohne dafür eine separate Ausnahmegenehmigung beim LfULG beantragen zu müssen. Das Landesamt hat dazu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, welche die geltenden Regelungen aus der Sächsischen Fischereiverordnung ergänzt.

 

Laut dieser Verordnung sind Baumaßnahmen in oder an Gewässern in der Schonzeit von Fischen nur per Ausnahmegenehmigung möglich. Mit der Allgemeinverfügung werden die Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen nunmehr für den Großteil der Baumaßnahmen im Zuge der Hochwasserschadensbeseitigung 2013 beim jeweiligen einzureichenden Fördermittelantrag automatisch im „Ämterumlauf“ der unteren Landkreisbehörden mit abgeprüft. Das beschleunigt das Genehmigungsverfahren und damit auch die Beseitigung der Hochwasserschäden selbst.

 

Die Allgemeinverfügung des LfULG gilt für Baumaßnahmen in oder an Gewässern, die in den Wiederaufbauplänen der Kommunen bestätigt sind. Zweite Voraussetzung ist, dass die Naturschutzbehörden in einem etwaigen Genehmigungsverfahren bereits ihr Einverständnis mit der Maßnahme erklärt haben.

 

Das LfULG kann die Allgemeinverfügung aus fischereifachlichen Gründen für bestimmte Fließgewässer oder –abschnitte aufheben und gesonderte Auflagen anordnen.

 

Die Allgemeinverfügung wird voraussichtlich am 13. November 2014 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und tritt am Folgetag in Kraft. Die betroffenen Bürgermeister, die Landkreise und der Sächsischen Landkreistag sind bereits über die Neuregelung informiert.

 

 

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