Wien (agrar-PR) - Alljährlich werden zu
Beginn der kalten Jahreszeit die Advent- und Weihnachtsmärkte in
Österreich eröffnet. Auf vielen Märkten werden Seifen, altbewährte
Hausmittelchen, Naturkosmetikprodukte und Kosmetika aus Bienenprodukten angeboten, die oft in liebevoller Handarbeit hergestellt wurden.
Ergebnisse der Schwerpunktaktion im Dezember 2008
Wie
Schwerpunktaktionen der amtlichen Lebensmittelkontrolle zeigen, gibt es
leider immer wieder Gründe zur Beanstandung bei einigen
Kosmetikprodukten von Märkten. Meistens werden diese Produkte von
Kleinstherstellern angeboten.
Hauptsächlich
handelt es sich um Mängel bei der Kennzeichnung. Die gesetzlichen
Kennzeichnungsanforderungen wurden bei einer Schwerpunktaktion im
Vorjahr nur bei 28 von insgesamt 49 überprüften Kosmetika eingehalten
Acht
der 49 Proben warben mit irreführenden oder krankheitsbezogenen
Aussagen, die jedoch mit dem Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) nicht vereinbar waren bzw. nicht
glaubhaft nachgewiesen werden konnten. Sie wurden deshalb beanstandet
Die
mikrobiologische Untersuchung konnte eine zufriedenstellende Qualität
aller Proben bestätigen. Daraus kann geschlossen werden, dass
hygienisch sauber gearbeitet wurde
Fazit:
Auf
den österreichischen Advent- und Weihnachtsmärkten wurden, abgesehen
von den Kennzeichnungsmängeln, keine gesundheitskritischen Mängel bei
kosmetischen Mitteln von den hauptsächlich „kleinen Herstellern“
festgestellt. Dennoch wird aufgrund der relativ hohen Beanstandungsrate
diese Aktion im heurigen Jahr wiederholt.
Was ist unbedingt zu deklarieren?
Wie eine gesetzeskonforme Kennzeichnung auszusehen hat, finden Sie auf unserer Homepage unter Kennzeichnungsanforderungen.
Bewusst und kritisch einkaufen
Eine
vollständige und gesetzeskonforme Kennzeichnung von Kosmetikprodukten
gibt Ihnen als Anwender/-in wichtige Hinweise und Informationen über
das Produkt.
Worauf Sie beim Kauf von Kosmetika auf Advent- und Weihnachtsmärkten achten sollten
Die Produkte sollen original verschlossen sein. Zum Austesten und Riechen reicht ein Exemplar, das als „Tester“ markiert ist
Alle Inhaltsstoffe
müssen in der Bestandteilliste aufgezählt sein und zwar in abnehmender
Reihenfolge der Einsatzkonzentration: Inhaltsstoffe, die mengenmäßig
den größten Anteil ausmachen, müssen somit an erster Stelle in der
Bestandteilliste stehen. Sämtliche Bestandteile sind mit ihrer INCI-Bezeichnung anzuführen, entsprechend der europaweit einheitlichen Nomenklatur
Es müssen der Name und die Adresse
auf dem Produkt angegeben sein, an die Sie sich bei bestimmten Fragen
zu dem Produkt oder bei Reklamationen wenden können, z. B. wenn Sie mit
dem Produkt nicht zufrieden sind. Auch für die amtliche Überprüfung
sind diese Angaben wesentlich, denn dort müssen wichtige
Produktunterlagen zur Kontrolle zur Verfügung stehen
Eine Chargennummer dient als wichtigstes Instrument zur Rückverfolgung im Falle einer Reklamation oder auch bei einem Rückruf vom Markt
Die Angabe der Haltbarkeit ist von besonderer Relevanz. Gesetzlich wurde die Angabe der Haltbarkeit folgendermaßen definiert:
Die Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten stellt sozusagen eine Grenzmarke dar:
Ist das kosmetische Mittel weniger als bzw. bis 30 Monate haltbar, ist das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) anzugeben.
Bei Produkten, die länger als 30 Monate haltbar sind, ist das PAO-Symbol
(geöffneter Cremtiegel mit Zeitangabe) anzubringen. PAO steht für
Period after Opening. Diese Angabe besagt, in welchem Zeitraum das
kosmetische Produkt nach dem erstmaligen Öffnen aufzubrauchen ist.
- Die Menge
muss angegeben sein. Flüssige Kosmetika werden in Millilitern
angegeben, cremige, pastöse und feste Kosmetika meistens in Gramm.
Diese Angabe ist sehr aufschlussreich, denn oft lässt eine aufwändige
Verpackung mehr Inhalt vermuten als tatsächlich vorhanden ist
- Der Verwendungszweck
muss klar sein. Bei vielen kosmetischen Produkten geht bereits aus der
Produktbezeichnung bzw. Aufmachung hervor, in welcher Weise das
kosmetische Mittel verwendet werden soll. Beispiele hierfür sind Seife,
Gesichtscreme, Duschgel. Bei Phantasiebezeichnungen wie z. B.
Engelsessenz oder allgemeinen Bezeichnungen wie Kräutermischung ist der
Verwendungszweck nicht eindeutig und muss daher angegeben werden
- Alle ausgelobten Wirkungen
müssen auch belegbar bzw. nachweisbar sein. Kann ein
Produktverantwortlicher bei einer allfälligen amtlichen Kontrolle keine
plausiblen Wirksamkeitsnachweise zu seinen getätigten Aussagen für ein
kosmetisches Mittel vorweisen, muss er mit einer Beanstandung nach dem
LMSVG rechnen
- Befolgen Sie die angegebenen Anwendungsbedingungen und Hinweise. Nur gewisse kosmetische Produkte erfordern jedoch bestimmte Anwendungsbedingungen. Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise
sind je nach kosmetischem Produkt und abhängig von den eingesetzten
Inhaltsstoffen empfohlen oder gesetzlich vorgeschrieben. Dieser
Sachverhalt wird bei der amtlichen Überprüfung von den
Kosmetik-Sachverständigen kritisch hinterfragt
- Nur wenn besondere Lagerbedingungen zur Einhaltung der Haltbarkeitsangabe notwendig sind, müssen diese deklariert werden
Unverpackte oder sehr kleine kosmetische Mittel
müssen ebenfalls alle Kennzeichnungsanforderungen erfüllen. In diesen
besonderen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen, dennoch muss die
Verbraucherin/der Verbraucher alle oben genannten Informationen
entweder direkt bei der Ware auf einem Schild oder auch auf einem
Beipackzettel, Anhänger oder in ähnlicher Form erhalten. (Ende / agrar-presseportal.de)