26.02.2015 | 17:40:00 | ID: 19799 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Rechtssicherheit beim Umgang mit "verhaltensauffälligen" Wölfen längst vorhanden

Schwerin (agrar-PR) -

„Die Rechtslage rund bei Wölfen ist mehr als klar. Daher stelle ich nochmals fest: sollte ein verhaltensauffälliger Wolf hier in Mecklenburg-Vorpommern aufkreuzen, dann ist das Verfahren und der rechtlichen Rahmen geregelt. Außerdem betone ich nochmals, dass keiner den Wolf hier angesiedelt hat, sondern die Wiederkehr des Wolfes, einem streng geschützten Tier, ein Zeichen des sehr guten Naturzustands in unserem Land zu verstehen ist“, unterstrich Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

Der Wolf unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:

nach internationalem Recht

  • Washingtoner Artenschutzabkommen (Anhang II)
  • Berner Konvention (Anhang II)

nach europäischem Recht

  • EG-Verordnung 338/97 (Anhang A)
  • FFH Richtlinie 92/43/EWG (Anhang II, prioritäre Art, und Anhang IV, Art. 12 und 16)

nach Bundesrecht

  • Bundesnaturschutzgesetz (streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 i. V. mit § 42)
  • Tierschutzgesetz (§ 1)

nach Landesrecht

  • Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - (NatSchAG M-V)

„Das heißt, wer den Wolf ohne Genehmigung tötet, verstößt gegen internationales-, europäisches-, Bundes- und Landesrecht. Dies sollte jedem klar sein. Daher ist eine Aufnahme ins Jagdrecht auch kein seriöser Vorschlag“, so der Minister.

Darüber hinaus ist nach §45 Abs. 7 BNatSchG die Bejagung des Wolfes im begründeten Einzelfall bereits zulässig. Außerdem ist bei Gefahr in Verzug nach § 4 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetz MV für unaufschiebbare Maßnahmen jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig (z.B. Bürgermeister, Amtsvorsteher, Polizei).

Auf die Rechtslage wird auch im Managementplan Wolf des Landes M-V hingewiesen. Für den Abschuss eines Wolfes bedarf es der Einzelerlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde zur Befreiung vom Tötungsverbot und der Abschussanordnung der zuständigen Ordnungsbehörde gemäß SOG M-V. „Das sind funktionierende Rechtsgrundsätze nach denen schon heute verfahren werden kann“, unterstrich der Minister.

Wenn der Wolf dennoch ins Jagdrecht übernommen werden sollte, ändert sich nichts am Schutzstatus. Allerdings ändern sich Zuständigkeiten (Neben Naturschutzbehörde die Jagdbehörde) und der Wolf unterstünde der Hege und Pflege der Jägerschaft und würde eine ganzjährige Schonzeit erhalten. Zu den weiteren Aufgaben, die der Jägerschaft erhielten, zählen Monitoring der Wolfspopulation, Markieren/Besendern, Aufnahme verletzter Exemplare, Seuchenbekämpfung, Erschließung von Finanzquellen. Für Maßnahmen zum Schutz des Wolfes, für Forschungsprojekte, Ausgleichszahlungen für Schäden, Information der Öffentlichkeit usw. bedarf es einer gesicherten Finanzierung. Die Überführung des Wolfes in das Jagdrecht erschließt darüber hinaus die Mittel der Jagdabgabe. Die müsste gegebenenfalls erhöht werden. „Ich weiß nicht, ob es tatsächlich gewollt und bis zum Ende durchdacht ist, der Jägerschaft all diese Aufgaben und Pflichten aufzuerlegen. Wir haben mit dem Wolfsmanagementplan ein funktionierendes System“, sagte Dr. Backhaus.

Der im Jahre 2010 veröffentlichte „Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern“ sowie die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch die Art Wolf in Mecklenburg-Vorpommern sind wesentliche Grundlagen für den weiteren Umgang mit der Wiederbesiedlung Mecklenburg-Vorpommerns durch den Wolf. Im Falle von Schäden an Haus- und Nutztieren können Zuwendungen von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, wenn unverzüglich nach Feststellung des Schadens ein vom Land benannte Rissgutachter den Wolf als Schadensverursacher nicht ausschließen kann. Im Falle von Präventionsmaßnahmen können Zuwendungen von bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für über die Anforderungen des Grundschutzes hinausgehende Maßnahmen innerhalb des Wolfsgebietes gewährt werden.

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