05.12.2012 | 09:20:00 | ID: 14080 | Ressort: Energie | Erneuerbare Energien

Anrechenbarkeit auf die Biokraftstoffquote: Änderung gesetzlicher Verordnungen

Bonn (agrar-PR) - Die neuen gesetzlichen Vorgaben zur doppelten Anrechenbarkeit gelten für flüssige und gasförmige Biokraftstoffe aus Abfall- und Reststoffen, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.
Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe vermarkten, müssen auch einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil an Biokraftstoff in Verkehr bringen (sogenannte Biokraftstoffquote). Seit dem 1. Januar 2011 wird der Anteil von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen, die aus Abfällen, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material hergestellt sind, gegenüber dem Anteil sonstiger flüssiger oder gasförmiger Biokraftstoffe doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet.

Mit der Bekanntgabe von Änderungen in den Verordnungen zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) am 30. November
2012 im Bundesgesetzblatt ergeben sich für flüssige und gasförmige Biokraftstoffe, die doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden sollen, einige wesentliche Änderungen. Die Änderungen sind auf Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden.


Was ändert sich im Detail?

Neu ist, dass Betriebe, die Abfall- und Reststoffe sammeln, zu zertifizieren sind. Wichtig ist dabei, dass vom Anfall der Abfall- und Reststoffe bis einschließlich der Herstellung des Biokraftstoffs die Biomasse nach den Grundsätzen der Nämlichkeit rückverfolgbar sein muss und nicht nach den Grundsätzen der Massenbilanzierung. Die Massenbilanzierung ist erst ab dem Warenausgang des Herstellers des Biokraftstoffs bis zum Quotenverpflichteten zulässig. Der Quotenverpflichtete erbringt den Nachweis der Nachhaltigkeit wie bisher durch Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise. Den Nachweis der doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen muss er ab dem 1. Januar 2013 zusätzlich durch sogenannte Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise führen.

Diese Nachweise werden in der staatlichen Web-Anwendung Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellt. Die Nutzung einer anderen Datenbank ist nicht zulässig.

Die im Bereich der Biokraft-NachV anerkannten nationalen Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können ab dem 30.
November 2012 bei der BLE beantragen, nach den Vorgaben der 36. BImSchV zu arbeiten. Die dafür von der BLE für geeignet erachteten Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen gibt die BLE anschließend im Bundesanzeiger bekannt. Durch die Nutzung freiwilliger, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannter Regelungen kann der Nachweis der doppelten Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen nicht erbracht werden. (ble)
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