Hannover (agrar-PR) - Der geplante Bau der Norddeutschen Erdgasleitung (NEL) quer durch
niedersächsisches Gebiet hemmt landwirtschaftliche Betriebe in ihrer
Entwicklung. Das wurde aus den Äußerungen von Eigentümern deutlich, die
sich jetzt auf den gut besuchten Informationsveranstaltungen der
Landvolk Kreisverbände trafen, um ihre Bedenken vorzubringen. Zur
Sprache kamen beispielsweise Probleme bei künftigen Bauprojekten am
Hof. Biogas- und Windkraftanlagen oder Stallbauten wären gleichermaßen
betroffen. Aber auch beim Tiefpflügen oder in Spargelanlagen befürchten
die Landwirte Beeinträchtigungen.
Auf einer Länge von 193 Kilometern sind die Landkreise Harburg,
Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Verden und Diepholz von dem Leitungsbau
betroffen. Die Planunterlagen liegen bis zum 30. September aus,
Einwände der Eigentümer müssen im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens bis zum 14. Oktober geltend gemacht werden.
Mit den betroffenen Kreisverbänden hatte das Landvolk zunächst
Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit dem Energieversorger Eon
Ruhrgas bzw. Wingas geführt. Diese Gespräch wurde abgebrochen, da Eon
nicht „mit offenem Visier“ angetreten war. „Die Verhandlungen sind
letztlich gescheitert, da sich Eon nicht auf den inzwischen üblichen
Entschädigungssatz einlassen wollte“, erklärte Landvolk-Jurist Jens
Haarstrich. Angesichts der hohen Gewinnmargen im Energiesektor zeigte
er sich verwundert über das niedrige NEL-Angebot. Statt der in
Nordrhein-Westfalen üblichen 1,80 Euro je Quadratmeter sollte für die
NEL nur ein Euro pro Quadratmeter als Entschädigung gezahlt werden. Die
Zeit- und Kostenersparnis durch einen Rahmenvertrag müsse angemessen
honoriert werden, deshalb sieht Haarstrich noch „Luft nach oben“. Eon
will das Projekt bis 2012 realisieren.
Enteignungsverfahren sind nach Einschätzung des Landvolks die
absolute Ausnahme, da sie viel Zeit in Anspruch nehmen. Haarstrich
empfiehlt den Betroffenen, das Kaufangebot des Energieversorgers
fachlich prüfen zu lassen und unbedingt eigene bauliche
Entwicklungs-Pläne im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens
vorzulegen.