Hannover (agrar-PR) - Für die Hersteller von
Holzheizungen ist eine Investitionsbremse gelöst. Der Bundesrat
verabschiedete am vergangenen Freitag die novellierte Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) mit einigen kleineren
Maßgaben. Mit der Verordnung werden Schadstoffgrenzwerte festgelegt.
Während die Hersteller moderner Holz- und Pelletheizungen darin kein
Problem sehen, dürften Betreiber älterer Öfen mit einigen dieser
Obergrenzen Probleme bekommen. Für sie gelten daher längere
Übergangsfristen bis zu 15 Jahren.
Die Grenzwerte sind gestaffelt nach
Brennstoff und Inbetriebnahme. Der Nachweis, dass die Grenzwerte
eingehalten werden, ist über eine Bescheinigung des Herstellers oder
eine Vor-Ort-Messung möglich. Für bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen,
so solche, die bis 1949 hergestellt oder errichtet wurden, gelten die
neuen Vorschriften aber nicht. Auch Kochherde und Backöfen bleiben von
den neuen Grenzwerten verschont.
Zudem regelt die novellierte 1. BImSchV
die Getreideverbrennung, wenn auch in engen Grenzen. So darf lediglich
"nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide“ unter Einhaltung strenger
Grenzwerte in Feuerungsanlagen der Agrarwirtschaft genutzt werden. Der
Betreiberkreis für solche Anlagen ist auf landwirtschaftliche Betriebe,
Gartenbau, Mühlen und Landhandel beschränkt. Der Deutsche Bauernverband
(DBV) sieht in dem Bundesratsvotum einen tragbaren Kompromiss. Ein
Durchbruch für den Ausbau der Biomassenutzung zur Wärmeerzeugung sei
dies aber nicht.