Wien (agrar-PR) - Die Kontrolle von Fleisch, Eiern, Honig und Milch
auf Rückstände von Tierarzneimitteln und Hormonen erfolgt in Österreich
auf Basis eines Rückstandskontrollplans, der in der Richtlinie 96/23/EG
der Kommission der Europäischen Union verankert ist. Die rechtliche
Umsetzung in Österreich ist die Rückstandskontrollverordnung 2006. Laut
Untersuchungsprogramm werden gemäß Anhang I dieser Verordnung Stoffe
der Gruppe A (Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe)
und der Gruppe B (Tierarzneimittel und Kontaminanten) untersucht.
Im Jahr 2009 wurden in 21 von 9359 untersuchten
Planproben (Anteil: 0,2 %; 95 %-Konfidenzintervall 0,1 – 0,3 %)
Rückstände und Kontaminanten gefunden (z. B. der verbotene Farbstoff
Leukomalachitgrün, Sulfonamide - diese können Allergien auslösen,
Dioxin). Bei diesen Proben wurden Höchstwerte überschritten bzw. nicht
zugelassene oder verbotene Substanzen gefunden.
Bei der Untersuchung von Proben auf Stoffe der
Gruppe A wie Stilbene und Stilbenderivate (A1), Thyreostatika (A2),
Resorcylsäure-Lactone einschließlich Zeranol (A4), β-Agonisten (A5) und
Stoffe des Anhang IV der VO 2377/90 (A6) wurden keine positiven Befunde
ermittelt.
Auch bei der Untersuchung auf Stoffe der Gruppe B
wie Carbamate und Pyrethroide (B2c), Beruhigungsmittel (B2d) und
sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (B2f), organische
Chlorverbindungen, einschließlich PCB (B3a) und organische
Phosphorverbindungen (B3b) wurden keine Rückstände nachgewiesen.
Zusammenfassende Beurteilung
Im Vergleich zum Jahr 2008 wurden im Vorjahr weniger positive Rückstandsbefunde festgestellt.
Aufgrund der geringen Anzahl positiver Proben an
der Gesamtzahl der untersuchten Proben (Anteil: 0,2 %; 95
%-Konfidenzintervall 0,1 – 0,3 %) kann davon ausgegangen werden, dass
für die Konsumenten/-innen keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung von
den mit Rückständen von Tierarzneimitteln belasteten Proben ausgeht.
Davon unberührt bleibt jedoch das Verbot des Inverkehrbringens im Falle
des Auftretens unzulässiger Rückstände. Ein akutes oder chronisches
Verbraucherrisiko kann besonders für verbotene oder nicht zugelassene
Substanzen wie z. B. Malachitgrün nicht ausgeschlossen werden.