24.06.2010 | 00:00:00 | ID: 6121 | Ressort: Ernährung | Verbraucherschutz

Bewertung der Ergebnisse des österreichischen Rückstandskontrollplans

Wien (agrar-PR) - Die Kontrolle von Fleisch, Eiern, Honig und Milch auf Rückstände von Tierarzneimitteln und Hormonen erfolgt in Österreich auf Basis eines Rückstandskontrollplans, der in der Richtlinie 96/23/EG der Kommission der Europäischen Union verankert ist. Die rechtliche Umsetzung in Österreich ist die Rückstandskontrollverordnung 2006. Laut Untersuchungsprogramm werden gemäß Anhang I dieser Verordnung Stoffe der Gruppe A (Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe) und der Gruppe B (Tierarzneimittel und Kontaminanten) untersucht.

Im Jahr 2009 wurden in 21 von 9359 untersuchten Planproben (Anteil: 0,2 %;  95 %-Konfidenzintervall 0,1 – 0,3 %) Rückstände und Kontaminanten gefunden (z. B. der verbotene Farbstoff Leukomalachitgrün, Sulfonamide - diese können Allergien auslösen, Dioxin). Bei diesen Proben wurden Höchstwerte überschritten bzw. nicht zugelassene oder verbotene Substanzen gefunden.

Bei der Untersuchung von Proben auf Stoffe der Gruppe A wie Stilbene und Stilbenderivate (A1), Thyreostatika (A2), Resorcylsäure-Lactone einschließlich Zeranol (A4), β-Agonisten (A5) und Stoffe des Anhang IV der VO 2377/90 (A6) wurden keine positiven Befunde ermittelt.

Auch bei der Untersuchung auf Stoffe der Gruppe B wie Carbamate und Pyrethroide (B2c), Beruhigungsmittel (B2d) und sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (B2f), organische Chlorverbindungen, einschließlich PCB (B3a) und organische Phosphorverbindungen (B3b) wurden keine Rückstände nachgewiesen.

Zusammenfassende Beurteilung

Im Vergleich zum Jahr 2008 wurden im Vorjahr weniger positive Rückstandsbefunde festgestellt.

Aufgrund der geringen Anzahl positiver Proben an der Gesamtzahl der untersuchten Proben (Anteil: 0,2 %; 95 %-Konfidenzintervall 0,1 – 0,3 %) kann davon ausgegangen werden, dass für die Konsumenten/-innen keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung von den mit Rückständen von Tierarzneimitteln belasteten Proben ausgeht. Davon unberührt bleibt jedoch das Verbot des Inverkehrbringens im Falle des Auftretens unzulässiger Rückstände. Ein akutes oder chronisches Verbraucherrisiko kann besonders für verbotene oder nicht zugelassene Substanzen wie z. B. Malachitgrün nicht ausgeschlossen werden.
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