Bonn (agrar-PR) - Auch wenn die Versuchung groß ist: Die Blütenzweige frühblühender
Wildgehölze, besonders von Salweide und Reifweide, aber auch von
Haselnuss,
Kornelkirsche und Roterle, sollten nicht abgepflückt werden, rät
die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Die Vorfrühlingsblüher
unter den wildwachsenden Sträuchern in der Landschaft haben - je nach
Witterung und Standort - oftmals bereits ihre Blüten oder
Blütenkätzchen
geöffnet. Diese werden gern für Sträuße und Vasenschmuck
gesammelt.
Die Blüten erfüllen eine besondere Aufgabe im Naturhaushalt. Für
die aus dem Winterschlaf erwachten Völker, vor allem der Honigbienen,
Wildbienen, Hummeln, Wespen sowie deren junge Brut bildet der
Blütenpollen
das einzige Frühlingsfutter. Die Weidenarten und die Kornelkirsche
sind
auch die ersten Nektarspender.
Nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist es verboten, von
Bäumen,
Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen,
gleichgültig
ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht. Schmuckreisig
darf nur
mit besonderer Erlaubnis des Eigentümers gepflückt werden.
Das Pflücken von Blütenzweigen der genannten Gehölzarten kann
daher ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, der mit einer
Geldbuße bestraft werden kann.