01.03.2012 | 06:15:00 | ID: 12334 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Bundesverwaltungsgericht: Anordnungen zur Vernichtung von gentechnisch verändertem Raps waren rechtmäßig

Berlin (agrar-PR) - Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Anordnungen zur Vernichtung von gentechnisch verändertem Raps bestätigt. Im Jahr 2007 war in verschiedenen Bundesländern Raps ausgesät worden, der in geringen Mengen gentechnisch verändertes Saatgut enthielt.

Dieses Saatgut verfügte nicht über die erforderliche gentechnikrechtliche Zulassung zum Anbau. Wegen der hohen Kreuzungsfähigkeit des Rapses mit anderem Raps und Wildkräutern bestand ein vergleichsweise hohes Risiko der Verbreitung des nicht zugelassenen GVO. Die Landwirte, die den Raps zur Aussaat gebracht hatten, wussten jedoch nicht von der Verunreinigung. Die Behörden hatten angeordnet, den ausgesäten Raps zu vernichten. Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese behördlichen Vernichtungsanordnungen überwiegend. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof war jedoch der Auffassung, dass die Behörden zu derartigen Maßnahmen nicht befugt seien, weil die unbewusste Aussaat von GVO kein Verstoß gegen das Gentechnikgesetz sei. Eine „Freisetzung“ von GVO setze ein zielgerichtetes Ausbringen von GVO voraus.

Das Anwaltsbüro [GGSC] vertritt das Land Hessen im Revisionsverfahren vor dem BVerwG, das nun im Sinne der Behörden entschieden hat. Die Vernichtungsanordnungen der Behörden sind rechtmäßig. Das BVerwG bekräftigt, dass das Gentechnikgesetz mit seinem Kontrollsystem auch das unbeabsichtigte Ausbringen von genetisch veränderten Organismen erfasst. Der Gesetzgeber bezweckt eine umfassende Kontrolle der Risiken der Gentechnik. So ist jegliches Ausbringen von genetisch veränderten Organismen ohne die erforderliche Genehmigung verboten, selbst wenn dieses unwissentlich geschieht.

Rechtsanwalt Dr. Achim Willand [GGSC] zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

„Die Entscheidung bekräftigt die umfassende und lückenlose Kontrolle der Gentechnik. Sie liegt damit auf einer Linie mit dem Honig-Urteil des Europäischen Gerichtshofs im letzten Jahr, der im vergangenen Jahr den Grundsatz der Null-Toleranz für nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen bestätigt hat. Die Gefahr, dass die Behörden in solchen Fällen des unkontrollierten Einsatzes der Gentechnik untätig bleiben müssen, ist damit gebannt.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Argumentationslinie anderer Verwaltungsgerichte, des Bundeslandes Hessen und von [GGSC] gefolgt. Es handelt sich in solchen Fällen des unbewussten Ausbringens von gentechnisch verunreinigtem Saatgut durchaus um eine Freisetzung im Sinne des Gentechnikrechts. Die erforderliche Zulassung lag hier nicht vor. Sowohl das Inverkehrbringen des Saatgutes, als auch seine Aussaat waren Verstöße gegen das Gentechnikgesetz. Das BVerwG hielt es zudem für ausreichend zum behördlichen Eingreifen, dass nur in einer einzigen Probe der Saatgutpartie Spuren des unzulässigen gentechnisch veränderten Saatguts gefunden wurden.

Die Behörden sind in solchen Fällen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die aufwachsenden gentechnisch veränderten Pflanzen konsequent vernichtet werden.

Ansprechpartner bei [GGSC]:
Dr. Willand Dr. Buchholz Rechtsanwälte
Gaßner, Groth, Siederer & Coll.
Partnerschaft von Rechtsanwälte
Stralauer Platz 34
10243 Berlin
Tel. 030.726 10 26.0
berlin@ggsc.de

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