03.11.2020 | 12:25:00 | ID: 29341 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Corona-Verordnung: Jagd, Land- und Forstwirtschaft weiter möglich

Erfurt (agrar-PR) - Seit gestern (2.11.) gilt die aktuelle Verordnung der Landesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Unter den vorgegebenen Abstands- und Hygienebestimmungen sind jedoch alle amtlichen und notwendigen Tätigkeiten der Jagd, der Forst- und Landwirtschaft weiter zulässig. „Trotz der Corona-Pandemie und aller notwendigen Sicherheitsmaßnahmen müssen die unverzichtbaren Arbeiten im Wald und auf dem Feld weitergehen“, sagte heute Thüringens Landwirtschaftsminister Benjamin-Immanuel Hoff. „Die Waldarbeiten sind notwendig, um die entstandenen Waldschäden durch Trockenheit und Borkenkäfer zu beheben. Wir befinden uns derzeit mitten in der Pflanzsaison und müssen diese Aufgabe dringend fortsetzen, um die Ziele der Wiederbewaldung und des nachhaltigen Waldumbaus umsetzen zu können. Deshalb ist es auch notwendig, weiterhin Jagden durchzuführen, um den Wildverbiss an den Jungpflanzen und damit unserem Wald der Zukunft so gering wie möglich zu halten. Zudem müssen wir verhindern, dass sich die Afrikanische Schweinepest nach Thüringen ausbreitet und das geht nur, indem wir präventiv die Wildschweinbestände verkleinern. Die Landwirtschaft versorgt uns mit Lebensmitteln und arbeitet nach natürlich vorgegebenen Zeitmustern, die auch in Pandemiezeiten eingehalten werden müssen. Ich betone, dass diese Ausnahmen nur unter den vorgegebenen  Sicherheits- und Hygienebestimmungen gelten.“

In der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus vom 31. Oktober 2020 sind die Jagd, die Forst- und Landwirtschaft von den Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1) ausgenommen. Das heißt, bei der erforderlichen forst- und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie bei einer erforderlichen Jagdausübung können auch mehr als 10 Personen aus maximal zwei Haushalten teilnehmen, wenn die sonst geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden. 

Für Gesellschaftsjagden haben die  Jagdleiter:innen immer Sorge zu tragen, dass die verpflichtenden Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem ein Mindestabstand zwischen den Jagdteilnehmer:innen von 1,50 m, keine Teilnahme von Personen mit Erkältungssymptomen, kein üblicher Handschlag zur Begrüßung und am Ende der Jagd, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Begrüßung und bei der Belehrung, Fahrgemeinschaften von höchstens 2 Personen sowie keine Verköstigung. Unnötige Ansammlungen am Streckenplatz sollen vermieden werden, so dass für die Jäger:innen die Jagd nach dem Wildbergen und dem Abschied beim Ansteller beendet ist. Für die Teilnehmer an Gesellschaftsjagden gilt in Thüringen das Beherbergungsverbot.
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