10.06.2011 | 09:20:00 | ID: 9759 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Entsiegelung bei Versiegelung

Bonn (agrar-PR) - Landwirte sehen sich bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen vielfältigen konkurrierenden, aber auch einander ergänzenden Nutzungsansprüchen gegenüber.
Nach Angaben des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) gehören dazu Tourismus, Freizeit, Wohnen, Gewerbe, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz oder Wassergewinnung. Teilweise tritt hier die land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung in den Hintergrund.

Wie der RLV weiter mitteilt, führe ein Teil der Nutzungsansprüche an die Land- und Forstwirtschaft zum endgültigen Flächenverlust, etwa bei Überbauung. Der Flächenverbrauch für die Landwirtschaft durch Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen habe seit 1995 in Nordrhein-Westfalen jeden Tag durchschnittlich 15 ha Fläche betragen. In der ganzen Bundesrepublik Deutschland wurden nach RLV-Angaben in den letzten Jahren jeden Tag zwischen 100 und 130 ha Fläche verbraucht.

Dazu gehörten zum Teil auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen für die Eingriffe, die bisweilen das Mehrfache der eigentlich versiegelten Fläche betragen. Häufig würden gerade die fruchtbarsten Böden überbaut oder als Ausgleichsflächen für den Natur- und Landschaftsschutz verwendet, weil diesen aus Naturschutzsicht eine geringe Wertigkeit und damit ein großes Aufwertungspotential beigemessen werde, bedauert der RLV und betont, dass die Landwirte über den weiterhin erschreckend steigenden Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche durch Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen alarmiert seien. Gleichzeitig lägen jedoch geschätzt mehr als rund 70.000 ha Industrie- und Gewerbeflächen brach, die sinnvoll genutzt werden müssten.

Vor dem Hintergrund der wachsenden Weltbevölkerung und den zu erwartenden Veränderungen durch den Klimawandel müsse die Sichtweise auf den Wert land- und forstwirtschaftlicher Flächen grundlegend geändert werden, so der RLV. In Zukunft müsse der Grundsatz gelten: Entsiegelung bei Versiegelung. Wo immer es möglich sei, sollte bei Neuversiegelung von Flächen für Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen an anderer Stelle beispielsweise ungenutzte Industriebrachen entsiegelt werden. (rlv)
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