03.02.2021 | 16:41:00 | ID: 29718 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Entwurf zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes beschlossen

Berlin (agrar-PR) - Das Ziel der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, ist es, den ökologischen Landbau in Deutschland weiter auszubauen: Bis 2030 sollen 20 Prozent der Fläche ökologisch bewirtschaftet werden.
Mit einer breiten Palette von Förderaktivitäten treibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das voran. Mit dem staatlichen Bio-Siegel, das in diesem Jahr sein 20. Jubiläum feiert, bieten wir den Verbraucherinnen und Verbrauchern zudem eine klare und vertrauenswürdige Orientierung.

Unsere vielfältigen Maßnahmen zeigen Wirkung: Der Marktanteil von Bio-Produkten steigt seit Jahren. Nach ersten Schätzungen beläuft sich der Umsatz mit Bio-Lebensmitteln 2020 auf über 14 Milliarden Euro. Das wäre ein Plus von 17 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Fast 90.000 Produkte von über 6.000 Unternehmen sind für die Kennzeichnung mit dem Bio-Siegel in der entsprechenden Datenbank gelistet: Von Lebensmitteln über Zierpflanzen bis zu Saatgut.

Das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Bio-Produkte ist maßgeblich für die Stabilität der Nachfrageentwicklung. Der positive Trend wird sich nur dann fortsetzen, wenn sie sich darauf verlassen können, dass Bio drin ist, wo Bio draufsteht.

Anlass der Änderung:
Das Öko-Kennzeichengesetz, das die rechtliche Grundlage für das staatliche Bio-Siegel ist, und das Öko-Landbaugesetz bedürfen nun der Überarbeitung und Anpassung an den neugestalteten EU-Rechtsrahmen. Eingehende Änderungen der Gesetze sind zum einen im Hinblick auf die EU-Öko-Basisverordnung erforderlich, die ab Anfang 2022 gilt. Damit werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Öko-Bereich neu geordnet und gegenüber dem geltenden Recht verfeinert, ergänzt und präzisiert.

Was sich ändert:
• Der Öko-Bereich ist in vollem Umfang in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen einbezogen. Das heißt: Es gibt künftig mehr Vorgaben zu den amtlichen Kontrollen und eine höhere Regelungsdichte.
• Die Verordnung enthält Vorgaben für eine ganze Reihe von Rechtsbereichen, unter anderem dem Lebensmittelrecht. Das heißt: Die neue Regelung hat einen breiteren Anwendungsbereich, schafft so europaweit ein gewisses Maß an Einheitlichkeit.
• Der Rechtsrahmen für den Öko-Bereich wird damit noch engmaschiger und weitreichender gestaltet.
• Die EU-Mitgliedstaaten können von einer Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, nach der Kleinstvermarkter (z.B. auf Wochenmärkten) von der grundsätzlich geltenden Zertifizierungspflicht entlastet werden.
• Nebenstrafrechtliche Bestimmungen werden aktualisiert und neu gefasst. Das heißt: Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen zu regeln und die Umsetzung sicherzustellen. Auch die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf ökologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Produkte werden geändert. Zum Kernbereich der Straf- und Bußgeldbestimmungen gehören Regelungen bei Verstößen zur Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion (Verwendung der Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“).
• Die Deutsche Akkreditierungsstelle wird in den – durch das EU-Recht vorgeschriebenen Informationsfluss – im Bereich der Kontrolle einbezogen. Auch dies ist ein deutlicher Beitrag zur Stärkung der Kontrollen und damit auch des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bio-Produkte.
Pressekontakt
Herr Mathia Paul
Telefon: 030 / 18529-3170
E-Mail: poststelle@bmel.bund.de
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
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10117 Berlin
Deutschland
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