01.06.2022 | 11:05:00 | ID: 33238 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

EU-Nitratrichtlinie – BMEL nimmt nächsten Schritt zur Vermeidung von Strafzahlungen

Berlin (agrar-PR) - EU-Kommission bestätigt Entwurf der AVV Gebietsausweisung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen wichtigen Schritt genommen, um milliardenschwere Strafzahlungen wegen des Verstoßes Deutschlands gegen die EU-Nitratrichtlinie zu verhindern. Die EU-Kommission hat nach intensiven Gesprächsrunden einen entsprechenden Entwurf des Bundesministeriums für eine neugefasste AVV Gebietsausweisung bestätigt und zugleich eine sehr zügige Verabschiedung angemahnt. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die AVV Gebietsausweitung vor der Sommerpause im Bundesrat beschlossen wird.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, erklärt dazu: „Wir haben eine wichtige Etappe gemeistert, sind aber noch nicht ganz am Ziel angekommen. Es hat viele Gespräche gebraucht, um die EU-Kommission zu überzeugen – wir sollten den Geduldsfaden nun auf den letzten Metern nicht überstrapazieren und schnell zum Abschluss kommen. Ich hoffe sehr auf die Unterstützung meiner Länderkolleginnen und -kollegen, damit wir der Landwirtschaft endlich einen verlässlichen Rahmen geben können. Unsere Landwirtinnen und Landwirte waren viel zu lange Leidtragende einer unseligen Hinhaltetaktik gegenüber Brüssel. Jetzt braucht es Klarheit und Stabilität.“

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) konkretisiert die Vorgaben der geänderten Düngeverordnung (DüngeVO), die ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ist. Die Neufassung sowie die Neuausweisung der belasteten Gebiete nach Anpassung der jeweiligen Landesdüngeverordnungen sind die Basis, um das laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzustellen.

Bund und Länder hatten sich zuvor auf folgendes Verfahren verständigt:
• Der emissionsbasierte Ansatz über die sogenannte Modellierung, das heißt die Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, wird gestrichen, da sie aus Sicht der EU-Kommission nicht mit der Nitratrichtlinie vereinbar ist.
• Es wird ein einheitliches Verfahren zur Binnendifferenzierung mit einem mehrstufigen Ansatz eingeführt. Ziel ist ein geostatistisches Regionalisierungsverfahren ab 2028, das nach heutigem Stand das wissenschaftlich fundierteste ist.
• Als Ausgangspunkt für die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete soll ein von den Ländern bis 2024 noch deutlich zu verdichtendes Ausweisungsmessnetz dienen, das auf den bereits vorhandenen Messstellen der schon eingerichteten Messnetze basiert.
• Bislang können nicht alle Länder das geostatistische Verfahren umsetzen, da dort noch Messstellen gebaut werden müssen. Da dies Zeit benötigt, soll hierfür eine Übergangsfrist bis 2028 gelten.
• Bis dahin dürfen auch andere Verfahren zur Anwendung kommen. Allerdings dürfen die Länder nicht wie bisher mehrere Verfahren gleichzeitig anwenden. Das heißt: Sie müssen sich für ein einziges Verfahren entscheiden.

Nach ersten Berechnungen der Länder wird sich die Gebietskulisse deutschlandweit bei Nitrat von derzeit rund 2,0 Millionen auf etwa 2,9 Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche vergrößern. Dies entspricht einer Zunahme der Fläche der sogenannten Roten Gebiete von rund 45 Prozent. Nach der Binnendifferenzierung von 2020 hätten die Länder fast 3,5 Millionen Hektar als Rote Gebiete einstufen müssen.

Die Bundesländer sind nach der DüngeVO verpflichtet, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung mit Nitrat belastete Gebiete und eutrophierte Bereiche auszuweisen. Nach dem Willen der EU-Kommission regelt die Neufassung der AVV nun bundeseinheitlich nach einer Übergangszeit (bis 2028) die verpflichtende Einführung eines geostatistischen Ausweisungsverfahrens. Zudem sah die Kommission die Möglichkeit der emissionsbasierten Ausweisung (Modellierung) als nicht mit der EU-Nitratrichtlinie vereinbar an.

Hintergrund:
Seit 2017 gab es mehrfache Änderungen des Düngerechts, durch die viele Landwirtinnen und Landwirte immer wieder ihre Bewirtschaftungsweisen ändern mussten.

Hintergrund ist die seit 2012 immer wieder geäußerte Kritik der EU-Kommission an der deutschen Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie durch die DüngeVO. Die Nitratrichtlinie hat den Schutz der Grund- und Oberflächengewässer vor Nitrat-Verunreinigungen aus landwirtschaftlichen Quellen zum Ziel und ist Teil eines umfassenden rechtlichen EU-Rahmenwerks zum Schutz der Umwelt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2018 im Klageverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Nitratrichtlinie überarbeitete die damalige Bundesregierung die bereits 2017 novellierte Düngeverordnung erneut und erließ die geänderte Düngeverordnung Ende April 2020.

Die EU-Kommission hatte beanstandet, dass die Novelle aus 2017 dem EuGH-Urteil aus 2018 nicht gerecht werde und in der Folge im Juli 2019 das sogenannte Zweitverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Insbesondere hatte die Kommission das äußerst heterogene Verfahren bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten oder durch Phosphat eutrophierten Gebiete in den Ländern kritisiert. In der Folge erarbeitete eine Bund-Länder-Steuerungsgruppe die AVV Gebietsausweisung, die im November 2020 nach Zustimmung durch den Bundesrat erlassen wurde. Daraufhin änderten die Bundesländer die entsprechenden Landesverordnungen mit den dazugehörigen Gebietsausweisungen.

Nach Überprüfung der Landesverordnungen und der darauf basierenden Gebietsausweisungen in den Ländern forderte die EU-Kommission im Juni 2021 erneut deutliche Nachbesserungen. Dies betraf vor allem die Ausweisung der belasteten Gebiete, deren Flächenumfang sich gegenüber der ursprünglichen Ausweisung durch die emissionsbasierte Modellierung im Jahr 2019 enorm verkleinert hatte.

Deutschland drohen im Falle einer weiteren Verurteilung Strafzahlungen in Höhe eines Pauschalbetrages von mindestens 11 Millionen Euro und eines Zwangsgeldes von bis zu rund 800.000 Euro täglich – rückwirkend ab dem ersten Urteil von 2018.
Pressekontakt
Herr Mathia Paul
Telefon: 030 / 18529-3170
E-Mail: poststelle@bmel.bund.de
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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
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