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Finanzverwaltung will Umsatzsteuerpauschalierung einengen Berlin (agrar-PR) - DBV kritisiert neue Richtlinienentwürfe als überbürokratisch und fehlerhaft Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat den neuen
Entwurf für Anwendungsrichtlinien zur Umsatzsteuerpauschalierung (§ 24
UStG) scharf kritisiert. Die neuen Richtlinienentwürfe enthalten
Einschränkungen, die nicht durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung
geboten sind. So sind viele neue Ausnahmen von der Pauschalierung
vorgesehen, was dem Ansatz einer Verwaltungsvereinfachung zuwiderläuft.
So soll die Pauschalierung unter anderen nicht mehr anwendbar sein, wenn
Milchquoten oder nicht ausschließlich landwirtschaftlich genutzte
Maschinen veräußert, Dienstleistungen gegenüber Landwirten von mehr als
51.500 Euro im Jahr erbracht oder zu mehr als 25 Prozent mit
Zukaufsprodukten vermischte Erzeugnisse, z.B. Apfelsaft, verkauft
werden. Durch solche unnötig engen Auslegungen geht für viele
landwirtschaftliche Betriebe der Vereinfachungseffekt verloren und sie
müssen stattdessen zusätzliche Umsatzsteuererklärungen erstellen.
Lediglich in einem Bereich, der Wiedereinführung einer Bagatellgrenze
für landwirtschaftliche Dienstleistungen, soll eine
landwirtschaftsfreundliche Auslegung vorgenommen werden. Der DBV hat
deshalb im Interesse der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und des
Gartenbaus zu den Richtlinienentwürfen eine kritische Stellungnahme
gegenüber dem Bundesfinanzministerium abgegeben.
Aus Sicht des DBV steht es der Finanzverwaltung
nicht zu, in Richtlinien über Gesetz und Rechtsprechung hinausgehende,
einengende Auslegungen vorzunehmen. Hinzu kommt, dass derzeit vor dem
Bundesfinanzhof wichtige Fragen der Umsatzsteuerpauschalierung (z.B.
Anwendung bei Pensionspferdehaltern und bei Dienstleistungen gegenüber
Nichtlandwirten) verhandelt werden. Aus Respekt vor der Gerichtsbarkeit
sollte die Finanzverwaltung zumindest den Ausgang dieser Verfahren
abwarten, statt sich voreilig zu Lasten der Steuerpflichtigen
festzulegen.
In Deutschland wird die
Umsatzsteuerpauschalierung seit mehr als 40 Jahren angewendet. Sie wird
von über 90 Prozent der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
angewandt. Während in den Anfangsjahren Erleichterungen hinsichtlich der
Aufzeichnungspflichten im Vordergrund standen, hat sich die
Umsatzsteuerpauschalierung zu einem anerkannten Vereinfachungsmodell
gewandelt, welches den Bestrebungen zum Bürokratieabbau voll und ganz
entspricht. Deshalb muss es aus Sicht des DBV vor allem darum gehen,
diese Regelung weiterhin benutzerfreundlich auszugestalten. Die vom BMF
vorgelegten Entwürfe gehen jedoch in eine andere Richtung. Sie enthalten
vielmehr zahlreiche einengende Auslegungen, die weder durch europäische
noch durch nationale Gesetzgebung oder die Rechtsprechung geboten sind.
Die Anwendungsrichtlinien zur
Umsatzsteuerpauschalierung (§ 24 UStG) haben keinen Gesetzescharakter,
sind aber für die Finanzverwaltung bindend und haben deshalb hohe
praktische Relevanz. Vor Inkrafttreten muss der Richtlinienentwurf vom
Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden. Pressemeldung Download:  |  |
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