21.08.2013 | 14:40:00 | ID: 15789 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Fluthilfe für Land- und Forstwirtschaft

Dresden (agrar-PR) - Verbesserte Förderkonditionen für Hochwasser 2013
Mit der gestern (20. August 2013) von der Landesregierung verabschiedeten Förderrichtlinie „Hochwasserschäden 2013“ sind nun auch die finanziellen Hilfen für vom Juni-Hochwasser betroffene Unternehmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Gartenbaus neu geregelt. Der Zuschuss zur Schadensbeseitigung bei Unternehmen beträgt nach der neuen Richtlinie 80 Prozent der Gesamtschäden. Bei bereits eingereichten Anträgen auf finanzielle Hilfen werden die neuen Entschädigungssätze berücksichtigt.

“Bisher sind bei der Sächsischen Aufbaubank nur wenige Anträge auf Förderung gestellt worden. Nun haben die Betriebe aber Klarheit über die endgültigen Förderkonditionen. Ich hoffe, dass die Anträge nun zügig gestellt werden und dass der nachhaltige Wiederaufbau schnell vorankommt“, so Staatsminister Frank Kupfer.

Gefördert wird die Beseitigung aller Schäden, die unmittelbar durch das Hochwasser entstanden sind. Das schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzfluten, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regen- und Mischwasserkanäle sowie durch Hangrutsche ein, soweit sie unmittelbar durch das Hochwasser verursacht wurden. Als Schäden gelten neben Schäden an Kulturpflanzen unter anderem auch Ausgaben für den Wiederaufbau, für Reparaturen, die Wiederbeschaffungskosten von Nutztieren, Vorräten und Lagerbeständen sowie die Kosten für Aufräumarbeiten und für die Schadensermittlung.

Der Mindestschaden muss 5.000 Euro betragen. Im Bereich der Forstwirtschaft gilt eine Förderobergrenze von 200.000 Euro, in der Binnenfischerei liegt diese derzeit bei 30.000 Euro, jeweils nach den Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts. Der Freistaat Sachsen hat bei der EU-Kommission eine Öffnung der Förderobergrenze für die Binnenfischerei beantragt. Zu Ermittlung der Schadenshöhe ist ein Gutachten erforderlich.

Die Förderrichtlinie regelt auch die Förderung der Schadensbeseitigung in Kleingärten und Kleingartenvereinen. Als Schäden gelten hier unter anderem Ausgaben für die Reparatur und den Wiederaufbau von Vereinsanlagen und Gartenlauben sowie die Kosten für die Schadensermittlung. Vereine bekommen einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der Schäden, wenn diese über 2 000 Euro liegen. Bei Kleingärtnern liegt der Mindestschaden bei 5 000 Euro. Auch hier ist zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten erforderlich.

Detaillierte Regelungen und Formulare im Internet: www.sab.sachsen.de/de/hochwasser_2013/hochwasser_2013.jsp
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