Mainz (agrar-PR) - Angesichts eines zunehmenden Drucks zur Nutzung landwirtschaftlicher
Flächen durch Siedlungsflächenausweitung, Anbau nachwachsender
Rohstoffe und für die Nahrungsmittelproduktion plädiert
Landwirtschaftsminister Hendrik Hering nachdrücklich für einen
sorgsamen Umgang mit der begrenzten Ressource „Ackerfläche“. Dies gelte
auch für eine Nutzung für Fotovoltaikanlagen, sagte Hering in Mainz.
„Fotovoltaikanlagen sollten vorrangig auf Gebäuden und an
Lärmschutzwänden vorgesehen werden. Hier ist noch in ausreichend Maß
Potenzial vorhanden, ohne dass es zur Einschränkung einer anderweitigen
Nutzung kommt“, erläuterte der Minister. Auch auf bereits versiegelten
Flächen oder auf wirtschaftlichen und militärischen Konversionsflächen
können Freiflächen-Fotovoltaikanlagen geplant und realisiert werden.
Die
für die Bauleitplanung zuständigen Kommunen besitzen nach Herings
Angaben ein starkes und wichtiges Steuerungsinstrument, weil die nach
dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbare Energien (EEG) notwendigen
„Vergütungsvoraussetzungen“ für „Freiflächen-Fotovoltaikanlagen“ in
einem Bebauungsplan geschaffen werden müssen. Dieses Instrument gelte
es sorgfältig einzusetzen und neben Überlegungen zu
Raumverträglichkeit, Naturschutz, Landschaftsbild oder Tourismus auch
die Erhaltung der Ackerflächen mit einzubeziehen. Er gehe davon aus,
dass in nahezu allen Kommunen noch Kapazitäten frei seien für
Fotovoltaikanlagen auf Dächern, auf versiegelten Flächen oder auch auf
Konversionsflächen, so Hering.
Die Regelungen des EEG zur
Einspeisevergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie sind ein
wesentlicher Faktor bei der Nutzung der Solarenergie. Unterschieden
wird dabei zwischen Anlagen an oder auf einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand und Freiflächenanlagen. Die Vergütungssätze für Anlagen
auf Gebäuden sind hierbei nach der Anlagengröße gestaffelt. Für
Freiflächenanlagen ist der Vergütungssatz mit 31,94 Cent pro
Kilowattstunde größenunabhängig festgelegt und niedriger als bei
Gebäudeanlagen.
Der Vergütungsanspruch für
„Freiflächen-Fotovoltaikanlagen“ ist im EEG noch an weitere
Voraussetzungen gebunden. So muss es sich um versiegelte Flächen,
Konversionsflächen oder bestimmte Grünflächen handeln, die in einem
Bebauungsplan entsprechend zu einer „Sonnenstromnutzung“ ausgewiesen
wurden. Diese neuen Grünflächen müssen zum Zeitpunkt des Beschlusses
über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei
vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt worden sein.
Hering
verwies darauf, dass im EEG ausdrücklich von in Grünland umzuwidmenden
Ackerflächen die Rede ist. Für Fotovoltaikanlagen auf bereits
bestehenden Grünlandflächen gebe es demnach keinen Vergütungsanspruch
und keine Vergütungspflicht für den Netzbetreiber. Im Sinne einer
Sicherung der zur Verfügung stehenden Ackerflächen sollten daher zuerst
die Möglichkeiten der fotovoltaischen Nutzung von Dächern,
Lärmschutzwänden, versiegelten Flächen oder Konversionsflächen
ausgenutzt werden.