Berlin (agrar-PR) -
Für die Gruppe der nicht buchführungspflichtigen Landwirte, die so genannten Schätzlandwirte nach Paragraf 13a Einkommensteuergesetz, wird ab sofort der Bezug des Elterngeldes für die zwei Partnermonate erleichtert. Darauf hat sich das Bundeslandwirtschaftsministerium in enger Abstimmung mit dem Bundesfamilienministerium und den Ländern geeinigt. "Diese Änderungen in den Richtlinien zum Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz sind eine deutliche Verbesserung für die
Schätzlandwirte. Hierdurch wird der bisherige faktische Ausschluss der
nicht buchführungspflichtigen Landwirte vom Zugang zum
Mindestelterngeld für die zwei Partnermonate endlich aufgehoben," sagte
der Staatssekretär im Bundeslandwirtschaftsministerium Gert Lindemann.
"Wir haben damit ein wichtiges familienpolitisches Vorhaben der
Bundesregierung und die agrarpolitischen Gegebenheiten in Einklang
gebracht und überdies einen Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet."
In den nunmehr geänderten Richtlinien zum Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz wird der Nachweis für die Einkommensminderung in den
zwei Partnermonaten erheblich vereinfacht. Für den Bezug des
Mindestelterngeldes reicht es künftig aus, dass im Zeitraum, für den
Elterngeld gewährt wird, Ausgaben zur Durchführung von betrieblichen
Arbeiten getätigt worden sind. Hierzu gehören insbesondere auch
Zahlungen für Dienst- oder Werkleistungen an Angehörige oder im Rahmen
der Nachbarschaftshilfe zum Beispiel auch an andere beauftragte
Landwirte.