20.09.2013 | 15:58:00 | ID: 16104 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Neues Baurecht bietet Gemeinden mehr Einfluss bei Landwirtschaftsentwicklung

Schwerin (agrar-PR) - Am 20. September tritt das neue Baugesetzbuch in Kraft, das die bisherige Privilegierung des Bauens im Außenbereich von Gemeinden entscheidend ändert.
Mit der neuen Rechtsgrundlage können Bauvorhaben für gewerbliche Tierhaltungen ab einer bestimmten Größe (beispielweise 1.500 Mastschweine oder 15.000 Hennen) ausschließlich auf der Grundlage einer kommunalen Bauleitplanung realisiert werden. In der Vergangenheit hatten Gemeinden Antragstellern, dieser Kategorie zunehmend das gemeindliche Einvernehmen versagt.

Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus plädierte seit langem für die Stärkung der bäuerlichen, bodengebundenen Tierhaltung und der Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Errichtung von gewerblichen Tierhaltungen. "Der konstruktive Dialog zwischen Landwirten und Tierhaltern auf der einen Seite und den Dorfbewohnern und Gemeinden auf der anderen muss gerade im Vorfeld der Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen gestärkt werden, um wieder vermehrt zu einer Integration der landwirtschaftlichen Betriebe in die ländliche Gemeinschaft zu gelangen", betont er. "Die durch zähes Ringen im Bundestag und Bundesrat erreichte Änderung im § 35 ist ein erster wichtiger Schritt hin zu diesem Ziel."

Erhalten bleibt die Privilegierung für Landwirtschaftsbetriebe gemäß § 201 BauGB. Das sind, so heißt es im Gesetz, "insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann". Dafür müssten die Betriebe über Flächen verfügen, die eine mindestens 50 %ige eigene Futterversorgung der gehaltenen Tiere gewährleisten könnten.

Für Anlagen, die sich derzeit in einem Genehmigungsverfahren nach BImSchG befinden, gibt es eine Übergangsregelung.

Hintergrund:

Um bei einer theoretischen Betrachtungsweise den Tierbestand zu 50 % mit Futter versorgen zu können, werden in M-V auf Standorten mit mittlerem Ertragsniveau folgende Flächen zur Futtererzeugung benötigt:

Anlage mit 1.500 Schweinemastplätzen      90 ha Ackerland Anlage
mit 30.000 Hähnchenmastplätzen  52 ha Ackerland.

Entscheidend für das Genehmigungsverfahren ist die Bewertung / Stellungnahme der Baubehörde des Kreises.

Grenzen der Privilegierung für gewerbliche Anlagen:

Oberhalb folgender Betriebsgrößen ist unter den Bedingungen des geänderten Baurechts eine kommunale Bauleitplanung als Genehmigungsvoraussetzung vorgeschrieben, da die bisherige Privilegierung des Bauens im Außenbereich entfällt.

Hennen                                  15.000 Tierplätze
Junghennen                          30.000
Mastgeflügel                         30.000
Truthühner                             15.000
Mastschweine                      1.500
Sauen einschl. Ferkel              560 (Pd)
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