14.10.2022 | 15:20:00 | ID: 34337 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

SVLFG-Sozialwahl 2017 ist gültig

Kassel (agrar-PR) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinen Urteilen vom 13. Oktober 2022 die Sozialwahl bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Jahr 2017 für gültig erklärt (Aktenzeichen B 2 U 5/22 R, B 2 U 6/22 R).
Damit wurden die Wahlanfechtungsklagen gegen die im Jahr 2017 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte abgewiesen. Mit diesen Urteilen revidierte das BSG die Urteile des Hessischen Landessozialgerichtes vom 28. Januar 2022, in denen die Sozialwahl für ungültig erklärt wurde. Gegen diese Urteile hatte die SVLFG nach eingehender Prüfung Revision eingelegt.

Das dritte sozialgerichtliche Verfahren (B 2 U 7/22 R) war bereits im August 2022 durch Klagerücknahme zugunsten der SVLFG beendet worden.

Das BSG erklärt, die Wahl sei fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten Alters- und Erwerbsminderungsrentner steht im Einklang mit den Wahlvorschriften. Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ist sachlich gerechtfertigt. Sie dient auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 1. Januar 2013 dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.
SVLFG

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Martina Opfermann-Kersten
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
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