10.09.2021 | 15:01:00 | ID: 30886 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Überarbeitete Ausführungsverordnung zum Thüringer Jagdgesetz veröffentlicht

Erfurt (agrar-PR) - Ab 11.9.2021 können künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte zur Wildschweinjagd verwendet werden
„Die Afrikanische Schweinpest ist weiter auf dem Vormarsch. Für Thüringen hätte der Eintrag der Seuche erhebliche Folgen. Wir müssen alles daransetzen, Früherkennung, Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche zu verbessern. Vor diesem Hintergrund haben wir den Einsatz von Nachtzieltechnik für die Schwarzwildjagd ermöglicht. Damit wird auch einem entsprechenden Beschluss des Thüringer Landtags vom 2. Juli 2021 Rechnung getragen“, so Forststaatssekretär Torsten Weil.

Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Ausführungsverordnung zum Thüringer Jagdgesetz sind ab 11.9. die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und von Nachtzielgeräten, d.h. von Vor- und Aufsatzgeräten für Zielfernrohre, zur Wildschweinjagd in Thüringen zugelassen. Weiter werden die Abschussregelungen flexibler gestaltet. Zukünftig sind beispielsweise Übererfüllungen beim weiblichen Wild und beim Nachwuchs von 10 Prozent zum Ende der Abschussplanperiode ohne Sanktionen möglich. Darüber hinaus wurde dem Wunsch der Jägerinnen und Jäger entsprochen, beim männlichen Hochwild (Rot-, Dam- und Muffelwild) von dem bisherigen Güteklassenabschuss zum Altersklassenabschuss zu wechseln. Damit entfällt die oftmals sehr schwierige Trophäenansprache. 

Der Staatssekretär fügt hinzu: „Zusammen mit dem bereits gesetzlich fixierten Mindestabschuss beim Rehwild wollen wir mit den neuen Regelungen die Wiederbewaldung von Kahlflächen und verlichteten Wälder mit klimastabilen Baumarten unterstützen. Den Tierschutz haben wir dabei selbstverständlich im Blick. Deshalb ruht künftig die Jagd auf sämtliches Wild, wenn eine winterliche Notzeit vorliegt.“ 

Weiterhin wurden zahlreiche Regelungen dem aktuellen wildbiologischen Wissensstand und den lebensmittelrechtlichen Vorgaben angepasst.

Hintergrund:

Nach den Regelungen des Waffengesetzes sind derzeit für den jagdlichen Einsatz nur Vor- oder Aufsatzgeräte zulässig. Diese Geräte werden vor oder hinter dem Zielfernrohr angebracht.
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