27.05.2015 | 16:15:00 | ID: 20410 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Veränderungen bei Veröffentlichung der Agrar- und Fischereizahlungen

Schwerin (agrar-PR) - Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Empfänger und die Höhe der ihnen gewährten Zahlungen aus dem europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zu veröffentlichen.

In Deutschland geschieht dies auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/. Die Veröffentlichung für die im Haushaltsjahr 2014 erfolgten EU-Zahlungen findet am 28. Mai 2015 statt. Es gibt gegenüber den Vorjahren einige Änderungen, so dass nun neben allen juristischen auch alle natürlichen Personen, die Förderungen von der EU erhalten haben, benannt werden.

„Grundsätzlich begrüße ich dieses Mehr an Transparenz. So kann schließlich genau gesehen werden, welches Unternehmen, welche Gemeinde oder welche Personen wie viel Fördergeld und damit Steuergeld aus Brüssel bekommen hat und wie damit die Entwicklung des ländlichen Raums angekurbelt werden konnte. Wer öffentliches Geld bekommen möchte, muss schließlich auch eine Leistung für die Allgemeinheit erbringen. Ich erhoffe mir, dass es nun nicht zu einer stärkeren Neiddiskussion kommt. Vielmehr sollten die Fördermöglichkeiten der neuen Förderperiode bis 2020 genutzt werden. Dabei hat jeder die gleichen Chancen“, so Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

Bisher richtet sich die Veröffentlichung noch nach altem Recht, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat in einem Urteil vom 9. November 2010 entschieden, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger einer Agrarbeihilfe sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme sei. Hinsichtlich juristischer Personen hielt das Gericht die Vorschriften demgegenüber für gültig. In dessen Folge wurden in den letzten Jahren nur noch Beihilfeempfänger in der Rechtsform juristischer Personen veröffentlicht.

Mittlerweile hat die Europäische Union ihre Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Danach sollen nun auch die natürlichen Personen wieder öffentlich gemacht werden.

Ausgenommen von der Veröffentlichung sind zukünftig nur Empfänger unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes (in Deutschland:1.250 Euro). Zu dieser Differenzierung sieht sich die Kommission aus rechtlichen Gründen verpflichtet, um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits zu bewahren. Auch dies war eine Folge der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
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