27.10.2018 | 20:45:00 | ID: 26452 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Verbraucherschutzminister Peter Hauk MdL: „Mit der hofnahen Schlachtung können die Interessen von Verbrauchern, Tierhaltern und regionalen Fleischbetrieben sowie des Tierschutzes zusammengebracht werden“

Stuttgart (agrar-PR) - Hofnahe Schlachtungen - neue Wege für hochwertiges und regionales Fleisch ‚Von Daheim‘
„Immer mehr Verbraucher wollen nicht nur wissen, wie die Tiere gehalten wurden, deren Fleisch sie essen, sondern es ist ihnen auch wichtig, dass die Tiere möglichst schonend und ohne lange Transporte geschlachtet werden“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, anlässlich der Vorstellung mobiler Schlachtungen am Freitag (26. Oktober) in Stuttgart. Hauk verweist jedoch darauf, dass dabei geltendes EU-Recht berücksichtigt werden müsse.

„Die mobile Schlachteinheit ist Teil eines zugelassenen Schlachthofs. Die Tiere werden vor Ort betäubt und hygienisch entblutet, um dann für den weiteren Schlachtprozess in einen nahegelegenen Schlachtbetrieb befördert zu werden. Die Zusammenarbeit von Tierhaltern mit handwerklichen Metzgereien oder kleineren Schlachthöfen bietet sich für die regionale Versorgung an. Damit wird die Attraktivität regional erzeugten Fleisches verbessert und ein Beitrag für den Erhalt der noch vorhanden kleinteiligen Strukturen in der bäuerlichen Tierhaltung und der handwerklichen Fleischverarbeitung geleistet“, betonte der Minister.

Bisher gab es noch keine befriedigenden Lösungen für ein hygienerechtlich einwandfreies und dennoch praktikables und wirtschaftliches Verfahren. Daher hatte die Landesregierung die Förderung der Entwicklung attraktiver Modelle zur mobilen Schlachtung in ihre Koalitionsvereinbarung aufgenommen.

Nun liegen Konzepte vor, die den Spagat zwischen dem EU-Hygienerecht (Schlachttiere müssen lebend in den Schlachtbetrieb gelangen) und dem Verzicht auf Transporte zu den Schlachtbetrieben schaffen. „Die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg begleiten derartige Vorhaben konstruktiv“, erklärte der Minister.

„Die nun in Baden-Württemberg erarbeiteten und auch bereits im pilothaften Einsatz befindlichen Modelle mobiler Schlachteinheiten sind Schritte in die richtige Richtung zu einem Höchstmaß an Tierschonung und Transparenz bei der Fleischgewinnung. Ob sich das mobile Schlachtverfahren als Erfolgsmodell durchsetzen kann, wird auch von der Bereitschaft der Verbraucher abhängen, dies beim Einkauf über einen höheren Preis zu honorieren“, sagte Minister Hauk. Um das Modell erfolgreich umsetzen zu können, sei auch ein funktionierendes Netz kleiner und regionaler Schlachthöfe nötig.

Hintergrundinformationen:

Mobile Schlachtung:

Bei der ‚mobilen Schlachtung‘ werden die Rinder zur Schlachtung auf dem Haltungsbetrieb in einen Fangstand gebracht, dort unter kontrollierten Bedingungen betäubt und unmittelbar danach in einem mobilen Schlachtraum hygienisch entblutet (sogenannte teilmobile Schlachtung). Das Verfahren der Bolzenschussbetäubung ist üblich und entspricht der Vorgehensweise in ortsfesten Schlachtbetrieben.

Anschließend werden die Tierkörper zur weiteren Bearbeitung und Fleischuntersuchung in einen EU-zugelassenen Schlachtbetrieb befördert. Da die Schlachtung von Tieren grundsätzlich nur in einem EU-zugelassenen Betrieb möglich ist, muss auch der mobile Schlachtraum von der zuständigen Behörde als Teil des stationären Betriebes für diesen Zweck zugelassen werden.

Weideschlachtung:

Im Gegensatz dazu ist die Vorgehensweise bei der ‚Schlachtung von ganzjährig im Freiland gehaltenen Rindern auf der Weide‘ eine andere. Diese Form der Schlachtung stellt eine genehmigungspflichtige Ausnahmeregelung vom EU-Recht dar und gilt ausschließlich für einzelne Rinder, die ganzjährig im Freiland gehalten werden.

Der Betrieb muss über geeignete Einrichtungen für das Schlachten und Entbluten verfügen. Die anschließende Beförderung zum Schlachthof darf maximal eine Stunde dauern. Sofern als Betäubungsmethode der Kugelschuss zum Einsatz kommen soll, sind darüber hinaus Erlaubnisse nach Tierschutz- und Waffenrecht erforderlich.
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