Hannover (agrar-PR) - Steuern
Der Bundestag hat
die Entlastung bei Agrardiesel für die Landwirte mittlerweile
verabschiedet: befristet für die Jahre 2008 und 2009 entfallen der
Selbstbehalt von 350 Euro sowie die 10.000 Liter Obergrenze.
Landvolk-Steuerreferent Cord Keine stellt die ersten bekannten Details
zu den neuen Regelungen vor und erklärt, wie Landwirte das Geld
erhalten.
Das Gesetz wurde am 19. Juni 2009 im Bundestag verabschiedet. Noch
steht die Zustimmung des Bundesrates aus, mit dieser wird für den 10.
Juli fest gerechnet. Die Auszahlung kann jedoch erst erfolgen, wenn die
Zustimmung der EU vorliegt. Diese wird voraussichtlich für September
erwartet.
Was ändert sich
Bei einem Verbrauch von z.B. 15.000 Litern (l) Diesel für
begünstigte Arbeiten musste bisher folgendermaßen gerechnet werden:
15.000 l, davon maximal 10.000 l x Vergütungssatz 21.48 Cent/l = 2.148
€. Abzüglich des Selbstbehaltes von 350 Euro ergab sich ein
Vergütungsbetrag von 1.798 Euro. Für die Jahre 2008 und 2009 sind nun
Selbstbehalt und Obergrenze entfallen, so dass sich im Beispiel eine
Agrardieselvergütung von 15.000 l x 21,48 Cent/l = 3.222 € ergibt –
also eine Erhöhung von 1.424 Euro.
Bei Betrieben mit einem Verbrauch von ca. 1.800 l bis zu 10.000 l wird
sich die Vergütung um den Selbstbehalt von 350 Euro erhöhen. Betriebe
mit einer Vergütungssumme zwischen 50 Euro und 400 Euro (Verbrauch für
begünstigte Arbeiten von zwischen ca. 230l -1.800 l) werden für die
Jahre 2008 und 2009 wieder antragsberechtigt. Vergütungsbeträge unter
50 Euro werden nach wie vor nicht ausgezahlt (bei 51 Euro
Vergütungsbetrag werden jedoch die vollen 51 Euro ausgezahlt und nicht
nur 51 € - 50 € = 1 €).
Unverändert bleibt die Systematik: Dienstleister sind weiterhin nicht
selbst antragsberechtigt, sondern bescheinigen den Verbrauch für
begünstigte Arbeiten an den Landwirt. Dieser berücksichtigt diese Menge
dann in seinen Antrag. Das gleiche gilt für die Nachbarschaftshilfe.
Um das Geld möglichst kurzfristig an die Landwirte zu bringen, wurden
die Änderungen schon für das bereits abgelaufene Verbrauchsjahr 2008
vorgenommen. Man greift also in das bereits laufende Antragsverfahren
ein, was einige praktische Probleme mit sich bringt. Die sollen nach
dem Willen des Gesetzgebers möglichst schnell und unbürokratisch gelöst
werden.
Zwei Fälle zu unterscheiden
1. Es wurde noch kein Antrag für 2008 gestellt In diesem Fall sind die
bisherigen Antragsformulare weiter zu verwenden. Dabei ist in der
Selbstberechnung der Vergütung der vorgedruckte Selbstbehalt von 350
Euro und die 10.000 Liter – Grenze außer Acht zu lassen. Werden sie aus
Versehen doch berücksichtigt, stellt die Zollverwaltung das richtig und
die ungekürzte Vergütung wird ausgezahlt. Das gilt auch für den
Online-Antrag, der die nicht mehr gültigen Grenzen aktuell noch
automatisch berücksichtigt.
Wichtig ist, dass Verbrauchmengen oberhalb von 10.000 l in der
Bestandsrechnung unter Nr.5 des Antragsformulars korrekt aufgenommen
werden.
Die Antragsfrist ist einmalig für 2008 bis zum 31.12.2009 verlängert worden.
Wer bisher einen Verbrauch für begünstigte Arbeiten von bis zu
1.800 l hatte, so dass der Vergütungsbetrag unter 400 Euro blieb,
konnte in 2008 nicht damit rechnen, dass er nun doch einen Antrag
stellen kann. Sind Belege über den Dieselverbrauch daher nicht mehr
vorhanden und können auch nicht nacherstellt werden, soll der
Vergütungsbetrag anhand des Durchschnittsverbrauchs ermittelt werden.
Wie das funktionieren soll, muss noch geklärt werden.
2. Es wurde bereits ein Antrag für 2008 gestellt: Der Selbstbehalt und
die Vergütung für Mengen oberhalb von 10.000 l werden automatisch
nachgezahlt (bzw. mit ausgezahlt, wenn der Antrag noch nicht bearbeitet
wurde). Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.
In der Praxis wurden Mengen oberhalb von 10.000 l häufig nicht
vollständig in den Antrag aufgenommen oder nicht nachgewiesen, da sie
ohnehin nicht vergütungsberechtigt waren. Diese Anträge können nun
berichtigt werden. Dabei wird kein neuer Antrag gestellt, sondern eine
schriftliche Berichtigung unter Angabe der Agrardieselnummer und – wenn
möglich – dem Antragsdatum an das Hauptzollamt geschickt.
Praktischerweise sollte eine neue Bestandsberechnung auf einem
Blankoformular (Nr. 5 des Antrages) beigefügt werden.
Fehlende Belege zu diesen Verbrauchsmengen – z.B. über den Verbrauch
bei in Anspruch genommenen Dienstleistungen – sollten möglichst zeitnah
von Dienstleistern oder Lieferanten angefordert werden.
Eine Korrektur ist übrigens auch erforderlich wenn Fehler zu Gunsten
des Landwirtes im Antrag enthalten sind (z.B. bezüglich eines nicht
begünstigten Verbrauchs), die sich nur oberhalb der 10.000 l – Grenze
ausgewirkt haben und daher bisher unbeachtlich waren.