01.07.2009 | 00:00:00 | ID: 1034 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Wie das Geld zu den Landwirten kommt

Hannover (agrar-PR) - Steuern  

Der Bundestag hat die Entlastung bei Agrardiesel für die Landwirte mittlerweile verabschiedet: befristet für die Jahre 2008 und 2009 entfallen der Selbstbehalt von 350 Euro sowie die 10.000 Liter Obergrenze. Landvolk-Steuerreferent Cord Keine stellt die ersten bekannten Details zu den neuen Regelungen vor und erklärt, wie Landwirte das Geld erhalten. Das Gesetz wurde am 19. Juni 2009 im Bundestag verabschiedet. Noch steht die Zustimmung des Bundesrates aus, mit dieser wird für den 10. Juli fest gerechnet. Die Auszahlung kann jedoch erst erfolgen, wenn die Zustimmung der EU vorliegt. Diese wird voraussichtlich für September erwartet.

Was ändert sich

Bei einem Verbrauch von z.B. 15.000 Litern (l) Diesel für begünstigte Arbeiten musste bisher folgendermaßen gerechnet werden: 15.000 l, davon maximal 10.000 l x Vergütungssatz 21.48 Cent/l = 2.148 €. Abzüglich des Selbstbehaltes von 350 Euro ergab sich ein Vergütungsbetrag von 1.798 Euro. Für die Jahre 2008 und 2009 sind nun Selbstbehalt und Obergrenze entfallen, so dass sich im Beispiel eine Agrardieselvergütung von 15.000 l x 21,48 Cent/l = 3.222 € ergibt – also eine Erhöhung von 1.424 Euro.
Bei Betrieben mit einem Verbrauch von ca. 1.800 l bis zu 10.000 l wird sich die Vergütung um den Selbstbehalt von 350 Euro erhöhen. Betriebe mit einer Vergütungssumme zwischen 50 Euro und 400 Euro (Verbrauch für begünstigte Arbeiten von zwischen ca. 230l -1.800 l) werden für die Jahre 2008 und 2009 wieder antragsberechtigt. Vergütungsbeträge unter 50 Euro werden nach wie vor nicht ausgezahlt (bei 51 Euro Vergütungsbetrag werden jedoch die vollen 51 Euro ausgezahlt und nicht nur 51 € - 50 € = 1 €).
Unverändert bleibt die Systematik: Dienstleister sind weiterhin nicht selbst antragsberechtigt, sondern bescheinigen den Verbrauch für begünstigte Arbeiten an den Landwirt. Dieser berücksichtigt diese Menge dann in seinen Antrag. Das gleiche gilt für die Nachbarschaftshilfe.
Um das Geld möglichst kurzfristig an die Landwirte zu bringen, wurden die Änderungen schon für das bereits abgelaufene Verbrauchsjahr 2008 vorgenommen. Man greift also in das bereits laufende Antragsverfahren ein, was einige praktische Probleme mit sich bringt. Die sollen nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst schnell und unbürokratisch gelöst werden.

Zwei Fälle zu unterscheiden

1. Es wurde noch kein Antrag für 2008 gestellt  In diesem Fall sind die bisherigen Antragsformulare weiter zu verwenden. Dabei ist in der Selbstberechnung der Vergütung der vorgedruckte Selbstbehalt von 350 Euro und die 10.000 Liter – Grenze außer Acht zu lassen. Werden sie aus Versehen doch berücksichtigt, stellt die Zollverwaltung das richtig und die ungekürzte Vergütung wird ausgezahlt. Das gilt auch für den Online-Antrag, der die nicht mehr gültigen Grenzen aktuell noch automatisch berücksichtigt.
Wichtig ist, dass Verbrauchmengen oberhalb von 10.000 l in der Bestandsrechnung unter Nr.5 des Antragsformulars korrekt aufgenommen werden. Die Antragsfrist ist einmalig für 2008 bis zum 31.12.2009 verlängert worden.
Wer bisher einen Verbrauch für begünstigte Arbeiten von bis zu 1.800 l hatte, so dass der Vergütungsbetrag unter 400 Euro blieb, konnte in 2008 nicht damit rechnen, dass er nun doch einen Antrag stellen kann. Sind Belege über den Dieselverbrauch daher nicht mehr vorhanden und können auch nicht nacherstellt werden, soll der Vergütungsbetrag anhand des Durchschnittsverbrauchs ermittelt werden. Wie das funktionieren soll, muss noch geklärt werden.

2. Es wurde bereits ein Antrag für 2008 gestellt: Der Selbstbehalt und die Vergütung für Mengen oberhalb von 10.000 l werden automatisch nachgezahlt (bzw. mit ausgezahlt, wenn der Antrag noch nicht bearbeitet wurde). Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.
In der Praxis wurden Mengen oberhalb von 10.000 l häufig nicht vollständig in den Antrag aufgenommen oder nicht nachgewiesen, da sie ohnehin nicht vergütungsberechtigt waren. Diese Anträge können nun berichtigt werden. Dabei wird kein neuer Antrag gestellt, sondern eine schriftliche Berichtigung unter Angabe der Agrardieselnummer und – wenn möglich – dem Antragsdatum an das Hauptzollamt geschickt. Praktischerweise sollte eine neue Bestandsberechnung auf einem Blankoformular (Nr. 5 des Antrages) beigefügt werden.
Fehlende Belege zu diesen Verbrauchsmengen – z.B. über den Verbrauch bei in Anspruch genommenen Dienstleistungen – sollten möglichst zeitnah von Dienstleistern oder Lieferanten angefordert werden.
Eine Korrektur ist übrigens auch erforderlich wenn Fehler zu Gunsten des Landwirtes im Antrag enthalten sind (z.B. bezüglich eines nicht begünstigten Verbrauchs), die sich nur oberhalb der 10.000 l – Grenze ausgewirkt haben und daher bisher unbeachtlich waren.
Pressekontakt
Frau Sonja Markgraf
Telefon: 0511/36704-31
E-Mail: pressestelle@landvolk.org
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Landvolk Niedersachsen - Landesbauernverband e.V.
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