05.06.2023 | 16:17:00 | ID: 36509 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarwirtschaft

Landwirte und Erwerbsunfähigkeit: Tipps und Absicherungsmöglichkeiten für den Ernstfall

Auch wenn es niemand gerne hören möchte: Eine schwere Erkrankung oder ein Unfall können in der Landwirtschaft dazu führen, dass es nicht mehr möglich ist, bis zur regulären Altersgrenze zu arbeiten. Betroffene haben in diesem Fall die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Der Erhalt ist jedoch mit zahlreichen Hürden verbunden, die für viele Landwirte oftmals zu hoch sind. Deshalb empfiehlt sich zusätzlich auch noch der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die dafür sorgt, dass der Betrieb weitergeführt werden kann und das Familieneinkommen gesichert ist.

Wer hat als Landwirt Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung?

Grundsätzlich wird die Alterssicherung der Landwirte von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) seit dem Jahr 1957 durchgeführt. Ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dabei auch ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung-Arbeiten bis 67? Das können sich viele Landwirte schon allein aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen. Wenn ein Landwirt nicht mehr arbeitsfähig ist, dann soll die Erwerbsminderungsrente sein Einkommen ersetzen. Ist er hingegen nur mehr zum Teil arbeitsfähig, soll die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die finanziellen Ausfälle kompensieren.

Die Erwerbsminderungsrente gibt es nur bei entsprechender Antragsstellung

Für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dazu müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Es muss eine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Wer nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden pro Tag durchführen kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Eine volle Erwerbsminderung liegt hingegen dann vor, wenn das tägliche Arbeitsvermögen nach ärztlicher Prüfung weniger als drei Stunden umfasst.

- Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein. Das bedeutet, Landwirte müssen für fünf Jahre als Versicherter der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) angehört haben, bevor sie eine Rente beziehen können.

- Die Landwirte müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge oder gleichgestellte Beiträge in anderen Vorsorgesystemen geleistet haben. Wie berechnet sich die Rente wegen Erwerbsminderung?

Wer einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erworben hat, möchte in weiterer Folge wissen, mit welchen monatlichen Beträgen er dabei genau kalkulieren kann.

Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Dabei gilt: Wer früher in Rente geht, erhält in der Regel Zurechnungszeiten, muss aber auch Abschläge bei seiner Rentenberechnung in Kauf nehmen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Wer bereits in jungen Jahren durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig wird, erhält eine sogenannte Zurechnungszeit. Dabei wird so getan, als hätten die Betroffenen nach Eintritt ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Die Zurechnungszeit ist allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt und wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Wer die Rente vor der geltenden Altersgrenze beansprucht, muss für jeden Monat, den er früher in Rente geht, eine monatliche Minderung der Rente um 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Der maximale Abschlag beträgt jedoch aktuell 10,8 Prozent.

Dürfen sich Landwirte etwas zur Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Die Rente wegen Erwerbsminderung stellt für Landwirte maximal eine Teilabsicherung dar. Viele Betroffene fragen sich deshalb, ob sie sich etwas hinzuverdienen dürfen und wie sich das auf ihre Erwerbsminderungsrente auswirkt.

Grundsätzlich gilt: Wer sich noch fit genug fühlt, darf auch trotz Erhalt der Erwerbsminderungsrente noch arbeiten. Der Hinzuverdienst führt nicht dazu, dass der Rentenanspruch erlischt, kann jedoch die Höhe beeinflussen. Während ein geringer Hinzuverdienst eventuell gar keine Auswirkungen hat, kann ein hohes Zusatzeinkommen bis zur vollen Kürzung der Rente führen.

Deshalb ist es wichtig, immer die aktuellen Zuverdienstgrenzen der LAK im Auge zu behalten. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Zudem kommt es dabei auch darauf an, ob sich der Betrieb in einem der neuen Bundesländer befindet.

Landwirtschaftskammern empfehlen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung

Selbst wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, so sind diese in der Regel so überschaubar, dass sie in den meisten Fällen für den Lebensunterhalt allein nicht ausreichen.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen rät Landwirten deshalb explizit, sich gegen die finanziellen Folgen mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zusätzlich abzusichern.

Diese Art von Versicherung wird entweder als eigenständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Risiko- bzw. Kapitallebensversicherung angeboten. Der beste Zeitpunkt für den Abschluss einer solchen Versicherung ist bei Berufsantritt, weil dadurch die Prämienhöhe wesentlich geringer ausfällt als bei einem Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt.

Bei der Wahl der Versicherungsgesellschaft und des Tarifes sollten jedoch die Versicherungsbedingungen genau beachtet werden, denn hier kommt es zum Teil zu erheblichen Unterschieden. Wichtiger als eine günstige Versicherungsprämie ist dabei immer noch die Tatsache, dass die Versicherung im Versicherungsfall auch tatsächlich zahlt.

Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob im Versicherungsvertrag eine sogenannte abstrakte Verweisungsklausel enthalten ist. Denn in diesem Fall hat die Versicherungsgesellschaft bei festgestellter Berufsunfähigkeit im derzeitigen Beruf das Recht, auf einen anderen Beruf zu verweisen, der theoretisch noch ausgeübt werden könnte.

Zudem sollte mit der Versicherung auch noch schriftlich vereinbart werden, dass die Abgabe des Hofs oder die Umorganisation des Betriebes nicht Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist. Es lohnt sich, ein wenig Zeit in die Auswahl der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu investieren und sich dabei professionelle Unterstützung von einem unabhängigen Versicherungsberater zu holen.

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