27.09.2021 | 11:21:00 | ID: 31026 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarwirtschaft

Unlautere Handelspraktiken: Beschwerden online bei der BLE einreichen

Bonn (agrar-PR) - Seit Juni 2021 sind in Deutschland unlautere Handelspraktiken (Englisch: Unfair Trading Practices oder „UTP“) zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten verboten. Wer als Lieferant von unfairen Geschäftspraktiken betroffen ist oder wer von solchen Vorfällen weiß, kann sich über ein Online-Beschwerdeformular, per E-Mail oder telefonisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wenden.
Unlautere Handelspraktiken finden nicht im öffentlichen Raum, sondern innerhalb der geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern statt. Die BLE als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken, ist deshalb auf Hinweise von Betroffenen oder Personen, die Kenntnis über solche Praktiken haben, angewiesen.

Informationen werden auf Antrag nicht offengelegt
Dabei müssen Betroffene nicht befürchten, durch die Beschwerde ihre Lieferbeziehung zu gefährden. Denn die BLE ist per Gesetz dazu ermächtigt worden, die Identität der Betroffenen sowie alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, vor Offenlegung zu schützen. Betroffene müssen dazu erklären, welche Informationen vertraulich behandelt werden sollen. In Fällen, in denen die BLE die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen könnte, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen, kann der Beschwerdeführer entscheiden, ob er einer Offenlegung zustimmt und das Verfahren fortgeführt werden kann oder ob es eingestellt wird.

Ausführliche Informationen über das Verbot unlauterer Handelspraktiken und das Online-Beschwerdeformular sind unter www.ble.de/utp zu finden.

Wer kann unlautere Handelspraktiken melden?
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken schützt alle Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 Millionen Euro haben. Erfasst sind sowohl Landwirte als auch Lieferanten der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Befristet zunächst bis zum 01. Mai 2025 schützt das Verbot unlauterer Handelspraktiken zudem größere erzeugergetragene Unternehmen aus den Bereichen Milch, Fleisch, Obst, Gemüse und Gartenbau. Aber auch Zusammenschlüsse, bei denen der Lieferant Mitglied ist und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, den Lieferanten zu vertreten, können sich melden. Dazu zählen beispielsweise Kreisbauernverbände und andere Erzeugerverbände auf Landes- oder Bundesebene.

Hintergrund
Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 vom 17. April 2019 („UTP-Richtlinie“) wurde erstmals EU-weit ein einheitlicher Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken eingeführt. Dadurch sollen solche Praktiken eingedämmt werden, „die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben“.

In Deutschland ist die UTP-Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt worden, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist.
Pressekontakt
Herr Tassilo v. Leoprechting
Telefon: 0228-6845-3080
Fax: 030-18106845-3040
E-Mail: presse@ble.de
Pressemeldung Download: 
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Deutschland
Telefon:  +49  0228  6845-3080
E-Mail:  presse@ble.de
Web:  www.ble.de
>>>  RSS
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.