04.01.2023 | 11:16:00 | ID: 35062 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarwirtschaft

UTP: Unternehmen geben Sojafuttermittelanforderungen auf – Einstellung der Verfahren gegen ALDI

Bonn (agrar-PR) - Durch „Credits“ konnten deutsche Lieferanten von ALDI Nord und ALDI Süd auf eigene Kosten die Verwendung von Sojafuttermitteln, die nicht nachweislich entwaldungsfrei erzeugt wurden, ausgleichen. Dies betraf Eigenmarken-Produkte aus den Bereichen Geflügel-, Rind- und Schweinefleisch sowie Schaleneier. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) prüfte den Fall, woraufhin ALDI Nord und ALDI Süd ihre Anforderungen aufgaben. Das Verfahren wurde am 23.12.2022 eingestellt.
Die BLE hatte Bedenken gegen die Ausgestaltung der Sojafuttermittelanforderungen von ALDI Nord und ALDI Süd erhoben. Diese konnten von Lieferanten erfüllt werden, indem sie auf eigene Kosten – jedoch im Auftrag von ALDI Nord und ALDI Süd („on-behalf-of-Funktion“) – sogenannte „Credits“ zum Ausgleich für den Einsatz von nicht nachweislich entwaldungsfreiem Sojafuttermittel erwerben. ALDI Nord und ALDI Süd kündigten an, ihre Sojafuttermittelstrategie ab 2023 mit einer neu gestalteten Branchenlösung weiterzuentwickeln.

Zertifikate als Kompensation von nicht entwaldungsfreiem Soja
Die Sojafuttermittelanforderungen sind Teil der internationalen „Corporate Responsibility“-Strategie der ALDI-Unternehmensgruppen und definieren Anforderungen, die die Lieferanten von ALDI Nord und ALDI Süd als Voraussetzung für die Belieferung erfüllen müssen. Bei den Credits handelt es sich um Zertifikate, die über verschiedene Zertifizierungsstellen erworben werden können. Somit konnten Lieferanten nicht nachweislich entwaldungsfrei produzierte Sojamengen kompensieren, die bei der Erzeugung tierischer Produkte genutzt werden.

BLE äußerte Bedenken
Die BLE ist durch einen informellen Hinweis auf den Fall aufmerksam geworden und prüfte den Erwerb von Credits für ALDI Nord und ALDI Süd durch die Lieferanten unter dem Aspekt der „unspezifischen Kosten“ im Sinne des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes (AgrarOLkG). Demnach können verpflichtete Käufer, in diesem Fall ALDI, mit ihren geschützten Lieferanten nicht vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten stehen.

Betroffene Produkte im Einzelhandel nicht gekennzeichnet
Die BLE hat beanstandet, dass die Lieferanten keine direkte Gegenleistung für den Credit-Erwerb erhielten. So fand keine entsprechende Auszeichnung der betroffenen Eigenmarken-Produkte statt. Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher konnten deshalb nicht erkennen, ob bei der Erzeugung entwaldungsfreies Sojafuttermittel oder durch den Erwerb von Credits ausgeglichenes Sojafuttermittel eingesetzt wurde.

Daher ging die BLE davon aus, dass die Lieferanten durch die Erfüllung der Sojafuttermittelanforderungen in der Regel nicht von einem höheren Verkaufspreis profitierten. Zudem war wegen fehlender produktspezifischer Bewerbung kein sonstiger verkaufsfördernder Effekt anzunehmen. Des Weiteren waren die Preise und die Anzahl der benötigten Credits für die Lieferanten nicht sicher zu kalkulieren.

Schließlich hatte die BLE die Sorge, dass die Lieferanten der betroffenen ALDI-Eigenmarkenartikel die Erfüllung der Sojafuttermittelanforderungen an die landwirtschaftlichen Erzeuger „weitergeben“, die die Tiere mit Sojafuttermitteln füttern.

BLE beendet das Verfahren einvernehmlich
Die BLE hat das Verfahren eingestellt, nachdem ALDI Nord und ALDI Süd erklärt haben, auf die Sojafuttermittelanforderungen in ihrer derzeitigen Form gegenüber ihren Lieferanten zu verzichten. Künftig werden ALDI Nord und ALDI Süd ihre Sojafuttermittelstrategie in einer neu gestalteten Branchenlösung weiterverfolgen.

Weitere Informationen zu dem Sachverhalt und den Erwägungsgründen der BLE sind dem Fallbericht auf www.ble.de/utp unter „Veröffentlichungen“ zu entnehmen.

Hintergrund
Am 09. Juni 2021 ist das Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) in Kraft getreten. Es setzt die UTP-Richtlinie der EU um, die einen einheitlichen Mindestschutzstandard zur Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette vorgibt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist als Durchsetzungsbehörde zuständig.
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