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Backhaus: Jagdausbildung fördert den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und TierSchwerin (agrar-PR) -
Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus weist den
Vorwurf, Mecklenburg-Vorpommern würde die Altersbegrenzung von
Jugendlichen beim Ablegen der Jagdprüfung nicht einhalten, entschieden
zurück.
"Wir halten uns an Bundesrecht. Demnach beträgt das Mindestalter für die Zulassung zur Jagdprüfung 14 Jahre", so der Minister.
Er
sieht in der Jagdausbildung von Jugendlichen eine gute Möglichkeit, der
zunehmenden Entfremdung junger Leute von der Natur entgegenzuwirken.
So lernen die an- gehenden Jäger die Grundzüge des Land- und Waldbaus,
sowie der Wild- und Biotophege. Sie lernen die Tierarten und deren
Biologie gründlich kennen. Sie wissen über Krankheiten Bescheid und wie
man Wild- und Jagdschäden verhüten kann.
"Im Mittelpunkt stehen
die Hege und Pflege von Wild und Natur. Dazu gehört auch die Jagd, als
eine Maßnahme, einen gesunden Wildbestand zu erhalten", so Backhaus
Man
muss zudem unterscheiden zwischen dem Ablegen der Jagdprüfung und dem
Erwerb des Jagdscheins. So darf gemäß § 16 des Bundesjagdgesetzes
Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt sind, ein Jugendjagdschein erteilt werden. Dieser
berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des
Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten
schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss zudem
jagdlich erfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zum
Erwerb von Schusswaffen und Munition oder zur Teilnahme an
Gesellschaftsjagden.
Bevor der Jagdschein erteilt wird, muss
sowohl ein polizeiliches Führungszeugnis vorliegen und der Nachweis
erbracht sein, dass im Bundeszentralregister für Straftaten kein
Eintrag vorliegt.
Was das Schießen mit Jagdwaffen durch
Jugendliche betrifft, gilt die Altersbegrenzung des Waffenrechts. So
wird in § 27 Abs. 5 des Waffengesetzes bestimmt, dass in der Ausbildung
zum Jäger befindliche Personen in der Ausbildung auf Schießstätten mit
Jagdwaffen schießen dürfen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben
und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis
in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt
haben.
Beide Regelungen lassen es nicht zu, dass ein 14 oder 15
Jahre alter Jugendlicher ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten,
ohne Aufsichtsführung oder außerhalb einer Schießstätte eine Jagdwaffe
in die Hand bekommt.
In Mecklenburg-Vorpommern haben im
zurückliegenden Jagdjahr (1. April 2008 bis 31. März 2009) 1207
Personen die Jagdprüfung abgelegt. Davon waren 159 Jugendliche.
Die Alterstruktur sieht dabei wie folgt aus:
14 Jahre 17
15 Jahre 64
16 Jahre 61
17 Jahre 17
"Wer
angesichts dieser Zahlen von Jagdprüfungstourismus spricht, ist fernab
jeglicher Realität", kritisiert der Minister unsachgemäße
Verallgemeinerungen in der Öffentlichkeit.
Die große Mehrzahl der
Bundesländer hat in ihren Landesjagdgesetzen geregelt, dass
Jugendliche erst im Alter von 15 Jahren und 6 Monaten zur Jagdprüfung
zugelassen werden.
"Eine solche Regelung kann man sicher auch in
Mecklenburg-Vorpommern treffen. Aber angesichts der äußert geringen
Nachfrage von Jugendlichen im Alter von 14 Jahren haben wir dazu keine
Veranlassung gesehen", so der Minister, der zudem darauf verweist, dass
keiner der jugendlichen Amokläufer eine Jagdausbildung besaß.
"Die jungen Jäger unter Generalverdacht zu stellen", ist eine haltlose und gefährliche Unterstellung. Pressemeldung Download: | |
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