30.09.2009 | 00:00:00 | ID: 2825 | Ressort: Landwirtschaft | Fischerei

Kormoranverordnung des Landes geht in die Verlängerung

Potsdam (agrar-PR) - Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wird die bis zum 30. September diesen Jahres befristete Brandenburgische Kormoranverordnung verlängert.

Nachdem der Kormoran Anfang des 19. Jahrhunderts aufgrund andauernder Verfolgung fast gänzlich aus der heimischen Fauna verschwunden war, haben Schutzbemühungen in Europa und Deutschland seit den 70er Jahren zu einem Bestandsanstieg des Kormorans geführt. Auch in Brandenburg kam es Anfang der 90er Jahre zu einer deutlichen Erholung bis zum Beginn der 2000er Jahre. Seither schwankt der Bestand um 2.500 Brutpaare. Da Kormorane sich aber ausschließlich von Fischen ernähren, war dieser Populationsanstieg auch zunehmend von Konflikten mit der Fischereiwirtschaft begleitet.

Wie alle europäischen Vogelarten unterliegt der Kormoran dem Schutz der Europarichtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie). Die Vogelschutzrichtlinie ist durch das Bundesnaturschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt worden.

Die zuständigen Landesbehörden können zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden beziehungsweise zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz des Kormorans zulassen. Die Landesregierungen können solche Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.

Seit Ende der 90er Jahre verursachen die anwachsenden Kormoranbestände vor allem in Teichwirtschaften erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden. Die Landesregierung hat 1999 deshalb erstmals von ihrer Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Kormoranverordnung für Brandenburg erlassen, die zunächst nur in Teichwirtschaften den Abschuss von Kormoranen allgemein zuließ. Seither wurde die Kormoranverordnung zweimal – zuletzt am 1. Dezember 2004 - verlängert, wobei sowohl der Geltungsbereich der Verordnung als auch die eingeräumten Befugnisse jedes Mal erweitert wurden. Die aktuelle Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

Ohne Zweifel steht die brandenburgische Fischerei aber weiterhin vor großen Problemen und Herausforderungen.

Speziell in der Teichwirtschaft ist die wirtschaftliche Existenz zahlreicher Betriebe gefährdet. In dieser angespannten Situation können die Betriebe hinzukommende Kormoranschäden nicht mehr verkraften. Dadurch ist nicht nur die wirtschaftliche Existenz der dort ansässigen Betriebe gefährdet, sondern auch der Fortbestand des jeweiligen Teichgebiets insgesamt in Frage gestellt. Den seit Jahrhunderten gewachsenen Teichlandschaften würde als Folge einer Aufgabe der Bewirtschaftung in kürzester Zeit die Verlandung und Verbuschung drohen. Wertvolle Lebensräume für viele bedrohte Arten würden dadurch verloren gehen. Hauptproblem der Karpfenteichwirtschaft sind Verluste durch Kormorane bei der Aufzucht von Satzfischen. Ein- und zweisömmrige Karpfen, aber auch Jungfische anderer Arten, gehören zum bevorzugten Beutespektrum des Kormorans. Ein Indikator für die Schäden durch Kormorane ist die Verlustrate bei ein- zum zweisömmrigen Karpfen. Mit der rasanten Zunahme der Kormoranbestände im Binnenland stiegen die Verluste auf bis zu 60 Prozent in der Satzkarpfenproduktion an.

Auch in den Fischereibetrieben der Fluss- und Seenfischerei des Landes wurden die Schäden durch die Kormoranbestände seit Mitte der 90er Jahre spürbar. Die ohnehin schwierige gesamtwirtschaftliche Situation der Fluss- und Seenfischerei wurde durch die Kormorane weiter verschärft.

In einem Gutachten wurde ausgehend vom Kormoranbestand des Jahres 2003 für das Jahr 2003 die jährliche Fischentnahme durch Kormorane auf 840 Tonnen geschätzt. Bei einem angenommenen Aalanteil von 13 Prozent in der Kormorannahrung ergibt sich hieraus für 2003 die Entnahme von 109 Tonnen Aal. Für weitere Fischarten mit maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Seen- und Flussfischerei wurden Entnahmemengen von 75 Tonnen Schleie, 59 Tonnen Hecht, 4 Tonnen Zander und 2 Tonnen Quappen ermittelt.

Um die Fischer und Teichwirte in die Lage zu versetzen, auch künftig erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abwenden zu können, bedarf es daher einer Nachfolgeregelung, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft tritt. Die neue Kormoranverordnung tritt am 30. September 2014 außer Kraft.

Keine Alternativen

Zur Abwendung der fischereiwirtschaftlichen Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt ist es erforderlich, die Kormoranpräsenz an den Gewässern zu verringern. Die in Brandenburg gemachten Erfahrungen zeigen, dass nicht-tödliche Vergrämungsmaßnahmen auf Dauer allein nicht ausreichen.

Alternativ käme nur die Zulassung von Einzelausnahmen zum Abschuss von Kormoranen in Betracht, was aber zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand und zu zusätzlichen Belastungen der Fischer durch die zu erhebenden Verwaltungsgebühren führen würde.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird der Abschuss von Kormoranen zugelassen, wenn sie sich auf, über oder in einer Entfernung von nicht mehr als 500 Metern Entfernung zu Gewässern, an denen ein Fischereirecht nach § 3 Absatz 1 des Fischereigesetzes besteht, oder bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder Fischzucht und Haltung befinden.

Während der Brutzeit des Kormorans vom 16. März bis zum 15. August dürfen nur immature (noch nicht voll ausgefärbte) Kormorane, die nicht am Brutgeschäft beteiligt sind, getötet werden. Abschüsse dürfen nur durch Personen, die einen gültigen Jagdschein besitzen, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang durchgeführt werden.

Um eine weitere Bestandszunahme zu verhindern, gestattet es die Verordnung Berufsfischern und den Betreibern von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder Fischzucht und Haltung auch, die Neugründung von Brutkolonien und Schlafplätzen des Kormorans zu verhindern.

Von den Zulassungen ausgenommen sind Kormorane und Kolonie- beziehungsweise Schlafplatzneugründungen im Nationalpark, in Naturschutzgebieten, Europäischen Vogelschutzgebieten und befriedeten Bezirken. Außerdem ist der Abschuss während der Brutzeit auch im Umkreis von 500 Metern um Brutkolonien unzulässig.

Daneben wurden weitere Einschränkungen vorgenommen, um zum einen sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand des Kormorans in Brandenburg durch die zugelassenen Ausnahmen nicht verschlechtert und zum anderen, um Tierschutzaspekten ausreichend Rechnung zu tragen.

Sollte sich abzeichnen, dass sich der Erhaltungszustand der Population des Kormorans in Brandenburg wider Erwarten durch die mit der Ver¬ordnung zugelassenen Ausnahmen verschlechtert, soll die Verordnung vor¬zeitig außer Kraft gesetzt werden.
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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)
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