15.09.2010 | 00:00:00 | ID: 6715 | Ressort: Landwirtschaft | Landtechnik

Agrardiesel: Antragsfrist endet am 30. September

Bonn (agrar-PR) - Steuerentlastung auch für Biodiesel und Pflanzenöl sichern
Nur noch bis zum 30. September 2010 können Anträge für die Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2009 gestellt werden. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) weist alle Land- und Forstwirte sowie Imker auf diese Ausschlussfrist hin. Wer noch keinen Antrag gestellt habe, sollte dies zügig tun. Im letzten Jahr war nach RLV-Angaben die Antragsfrist ausnahmsweise auf den 31. Dezember verlängert worden.

Jetzt gelte wieder der 30. September. Die Steuerentlastung von 21,48 Cent/l Diesel werde ohne die frühere Obergrenze und ohne einen Selbstbehalt gewährt. Es gebe aber eine Bagatellgrenze, nach der die Steuervergütungen nur ausbezahlt würden, wenn diese mindestens 50 € je Betrieb und Jahr betragen. Das entspricht 233 l Dieselverbrauch.

Was viele nicht wüssten: Auch für Biodiesel und Pflanzenöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werde, gebe es Steuervergütungen. Für 2009 betrage diese 18,29 Cent/l Biodiesel und 18 Cent/l Pflanzenöl, teilt der RLV weiter mit. Bei Biodiesel und Pflanzenöl könnten nicht nur Landwirte, sondern auch Lohnunternehmer diese Steuervergütung bekommen, wenn diese für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt wurden.

Bei der Antragsstellung sei vielen Landwirten unklar, wie die gesonderten Angaben für Dieselverbräuche im Forst zu machen seien. Laut Zollverwaltung sollten Landwirte mit Forstflächen im Agrardieselantrag in Zeile 6.16 (Seite 4 des Antrages) selbst dann eine Angabe machen, wenn keine entlastungsfähigen Arbeiten auf Forstflächen ausgeführt würden (Angabe "0,00 Liter"). In diesem Fall muss die gesonderte „De-minimis-Erklärung“ auf Seite 3 des Antrages nicht ausgefüllt werden. Landwirte ohne Forstflächen könnten auf jegliche Angaben zum Dieselverbrauch auf Forstflächen verzichten. Antragsformulare könne im Internet unter www.rlv.de oder www.zoll.de heruntergeladen werden. Der Antrag ist an das jeweilig zuständige Hauptzollamt zu richten.
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