25.01.2012 | 13:12:00 | ID: 11996 | Ressort: Landwirtschaft | Markt & Trends

Mehr Produkte im Hofladen an Sonntagen

Bonn (agrar-PR) - Für Direktvermarkter stehen die Chancen gut, dass sie ab dem Spätsommer mehr Freiheiten beim Verkauf ihrer Hofladenprodukte haben.
Das Ladenöffnungsgesetz war Thema bei einer Anhörung im nordrhein-westfälischen Landtag am Mittwoch vergangener Woche. „Wir erwarten hier mehr Flexibilität für die Direktvermarkter“, sagte Rainer Friemel vom Rheinischen Landwirtschafts-Verband (RLV), der an der Anhörung teilnahm.

Bisher dürfen nur vom Hof stammende Erzeugnisse sonntags verkauft werden. So dürfen Hofladenbesitzer Spargel, aber nicht Nebenprodukte wie Spargelwein anbieten. „Die Landwirtschaft würde es auch sehr begrüßen, wenn die Begrenzung des Sonntagsverkaufs auf fünf Stunden entfällt und die Öffnungszeiten ausgeweitet werden. Unsere Hofladenbetreiber erwarten jedenfalls, dass zumindest die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn schon nicht die zeitliche Beschränkung - wie in Niedersachsen oder Rheinland-Pfalz – ganz aufgehoben wird“, so der RLV-Jurist.

Schon vor einigen Wochen hatte sich RLV-Präsident Friedhelm Decker zusammen mit seinem westfälisch-lippischen Kollegen Franz-Josef Möllers für die Direktvermarkter stark gemacht. In einem gemeinsamen Brief an den CDU-Landtagsabgeordneten Friedhelm Ortgies hatten sie gebeten, sich bei einer Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes zu Gunsten der heimischen Direktvermarkter einzusetzen. Ortgies ist auch Vorsitzender des NRW-Landtagsausschusses für Klimaschutz, Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Zum Hintergrund: Die CDU-Fraktion hatte am 29. November 2011 beantragt, dass das Ladenöffnungsgesetz unverändert bleiben soll. RLV und WLV hatten sich jedoch für eine moderate Änderung des Ladenöffnungsgesetzes ausgesprochen, weil für immer mehr landwirtschaftliche Betriebe in Nordrhein-Westfalen die Direktvermarktung selbst erzeugter Produkte ab Hof und über eigens eingerichtete Hofläden zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen hat.

Für die Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe sieht das Ladenöffnungsgesetz NW derzeit vor, dass an Sonn- und Feiertagen nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in einer Zeitspanne von fünf Stunden veräußert werden. Zudem grenzt das Gesetz auch von benachbarten Landwirten produzierte Erzeugnisse aus.

Der Begriff der „selbst erzeugten“ landwirtschaftlichen Produkte sei daher zu eng gefasst und entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit, betonten die Präsidenten. Durch diese Einschränkung der Produktpalette werde gerade die Landwirtschaft gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen benachteiligt. So dürften etwa Verkaufsstellen in den Warengruppen „Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren“ auch andere Produkte verkaufen, wenn diese Warengruppen überwiegend vorgehalten werden.

In der Praxis des Ab-Hof-Verkaufes zeige sich, dass zu den frischen landwirtschaftlichen Produkten auch das zugehörige Nebensortiment wie Spargelsoße oder Spargelwein vom Kunden gewünscht wird, machten Decker und Möllers deutlich. Der Verkauf von Nebenprodukten für Hofläden sollte daher in gleicher Weise behandelt werden, wie dies das Gesetz für andere Warengruppen vorsieht. (rlv)
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