Schwerin (agrar-PR) -
Mit Inkrafttreten der geänderten Düngeverordnung im Mai 2020 gilt ein absolutes Aufbringungsverbot von N- und
P-haltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. Bis dahin durften bis zu 60 kg/ha Gesamtstickstoff auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn:
- der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
- ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
- der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und
- anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Diese Regelung entfällt, so dass auf gefrorenem Boden die Düngung untersagt ist.
Neu ist auch, dass bei der Aufbringung von Düngemitteln ab 2021 erweiterte Gewässerabstände zu beachten sind. Da wie mehrere Bundesländer auch M-V mit der Düngelandesverordnung nur die mit Nitrat belasteten Gebiete ausgewiesen hat, die mit Phosphat belasteten Gebiete aber nicht, gelten landesweit entlang an Gewässern statt bisher 4 m jetzt 5 m Abstand und auf Flächen mit einer Hangneigung von mindestens zehn Prozent 10 m statt bisher 5 m Abstand.