16.08.2018 | 18:49:00 | ID: 25800 | Ressort: Landwirtschaft | Pflanze

Es zeichnet sich ab: Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen können genutzt werden

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Trockenheit und des damit verbundenen Futtermangels sollen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Zwischenfruchtanbau auf ökologischen Vorrangflächen (öVF) noch für dieses Jahr gelockert werden. Die geplante Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) sieht vor, dass in Gebieten mit ungünstigen Witterungsbedingungen im Jahr 2018 die öVF-Zwischenfrüchte bereits acht Wochen nach Aussaat zu Futterzwecken genutzt werden können. Diese Regelung soll für ganz Niedersachen und Bremen zum Tragen kommen.

Voraussetzung ist die Änderung der Verordnung. Agrarministerin Barbara Otte-Kinast freut sich aber über dieses positive Signal, denn mancherorts hat es in den letzten Tagen geregnet und dort können jetzt die Zwischenfrüchte ausgesät werden. Zu beachten ist, dass insbesondere die Vorgaben zu den öVF-Zwischenfruchtmischungen (mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 der DirektZahlDurchfV, wobei keine Art einen höheren Anteil als 60 Prozent der Samen an der Mischung haben darf; der Anteil der Gräser an den Samen der Mischung darf ebenfalls nicht mehr als 60 Prozent betragen) einzuhalten sind und dass die Aussaat angemessen dokumentiert werden muss. Das kann z. B. durch Fotos mit automatischer Orts- und Datumsangabe oder die Rechnung eines Dritten (z. B. Lohnunternehmers) erfolgen. Wenn die Zwischenfrüchte auch genutzt werden dürfen, bleibt es aber dabei, dass auch auf diesen öVF die Zwischenfrüchte bis zum 15.02.2019 stehen bleiben müssen. Das heißt, dass eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung nicht erlaubt ist.

Wie das dazugehörige Antragsverfahren konkret aussehen wird, steht noch nicht fest, denn diesbezüglich wird auf EU-Ebene noch um Vereinfachungen gerungen. „Die Entwicklungen wollen wir noch abwarten, um das Verfahren für alle so einfach wie möglich zu machen", so die Ministerin.

Wahrscheinlich wird es vor der Nutzung der Zwischenfrüchte eines formalen Antrages bei der Landwirtschaftskammer bedürfen. Dort werden die Flächen und Aussaattermine zu benennen sein, von denen die Zwischenfrüchte zu Futterzwecken genutzt werden sollen. Die mögliche Nutzung umfasst die Beweidung und die Schnittnutzung zu Futterzwecken. Auch Betriebe ohne Tierhaltung können die Regelung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nutzen. Der Achtwochenzeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der Zwischenfruchtmischung auf der letzten öVF eines Betriebes, die zu Futterzwecken genutzt werden soll. Insofern ist eine angemessene Dokumentation der Aussaat sehr wichtig. Eine Nutzung wird frühestens Anfang Oktober möglich sein. Bis dahin wird Rechtssicherheit bestehen und klar sein, wie das Verfahren ausgestaltet sein muss.

Wichtig ist, dass nun ausgesät werden kann und hoffentlich ausreichend Niederschläge fallen, damit noch möglichst viel Futter nachwächst.
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