22.07.2011 | 14:27:00 | ID: 10207 | Ressort: Landwirtschaft | Pflanze

Gülle, Gärreste und Geflügelkot unverzüglich in den Boden einarbeiten

Mainz (agrar-PR) - Die Bundesländer haben sich auf eine Konkretisierung der Gülleverordnung bezüglich der Einarbeitung von Gülle, Jauche, Biogas-Gärresten, Geflügelkot und flüssigen Klärschlämmen geeinigt.
Nach der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogas-Gärresten, Geflügelkot und flüssigen Klärschlämmen, also Düngemitteln, bei denen ein großer Teil des Stickstoffs in Form von Ammonium vorliegt, treten gasförmige Ammoniakverluste auf, wenn diese Dünger nicht schnellstmöglich eingearbeitet werden oder wenn eine schützende Pflanzendecke dies etwas vermindert. Auf unbestelltem Ackerland gilt daher gemäß Düngeverordnung die Verpflichtung, flüssige Dünger wie Gülle, Jauche, Gärreste oder Klärschlämme sowie Geflügelkot (letzteren auch in fester Form) unverzüglich einzuarbeiten, d.h. mit Boden zu bedecken.

Bisher sollte der Dünger nach der Gülleverordnung „unverzüglich“ unter die Erde gebracht werden. Das hieß: Die Bauern hatten bis zum Ende des Tages Zeit dafür, oder, wenn die Arbeit abends begonnen wurde, bis zum nächsten Morgen. Grund für die Neuerung ist die erhöhte Ammoniakbelastung der Luft. Die EU-Richtlinie (NEC-Richtlinie 2001/81/EG) von 2001 legte für alle Mitgliedsstatten nationale Emissions-höchstgrenzen für bestimmte Luftschadstoffe fest, die spätestens bis 2010 erreicht werden mussten.

Für Deutschland galt für Ammoniak ein Höchstwert von 550 kT, der nach den Berechnungen für 2010 um 30 kT überschritten wird. Der überwiegende Anteil  des emittierten Ammoniaks kommt aus der Landwirtschaft. Insbesondere bei der unsachgemäßen Ausbringung von Wirtschaftsdüngern mit wesentlichen Stickstoffgehalten können sehr hohe Verluste entstehen. Da die Ammoniakverluste unmittelbar nach der Ausbringung beginnen und im Wesentlichen innerhalb der ersten Stunden bereits stattfinden, muss die Einarbeitung sofort, in der Regel aber innerhalb 4 Stunden nach der Ausbringung stattgefunden haben. Auf diese Konkretisierung haben sich die Bundesländer geeinigt. Eine Änderung der Düngeverordnung ist nicht notwendig, lediglich die Hinweise an die zuständigen Behörden zum Vollzug dieser Verordnung werden erneuert und die Landwirte entsprechend informiert.

Verstöße gegen diese nunmehr konkrete Vorgabe sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden. Diese Verschärfung der Umsetzung der Düngeverordnung ist notwendig, da Deutschland seinen Verpflichtungen aus dem  EU- Recht nachkommen muss, Ammoniakverluste aus der Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft zu senken.

Ammoniakverluste bei der Düngung wurden nach der Verringerung der industriellen Schwefeldioxid-Emissionen mittlerweile zum wichtigsten Verursacher der neuartigen Waldschäden, und zwar wegen der damit verbundenen Bodenversauerung und des daraus folgenden  Stickstoff-Überangebots.

Das Vermeiden der Ammoniakverluste bringt für Landwirte und die Bevölkerung darüber hinaus Vorteile, denn der in den Wirtschaftsdüngern enthaltene Ammoniumstickstoff kann nur von den Pflanzen genutzt werden, wenn er im Boden verbleibt, anstatt gasförmig zu entweichen.

Dies spart Düngerkosten und vermeidet Geruchsbelästigungen. Unangenehme Gerüche nach der Anwendung insbesondere von Gülle schaden dem Ansehen der Landwirtschaft und sind die Hauptursache von Bürgerbeschwerden wegen unsachgemäßen Umgangs mit Düngemitteln bzw. gegen die Landwirtschaft überhaupt. Es ist daher im Sinne aller, die genannten Dünger schnellstmöglich einzuarbeiten.

Das Einarbeitungsgebot gilt ab sofort auf allen unbestellten Flächen für Gülle, Jauche, flüssige Gärreste und sonstige flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff. (PD)
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