05.08.2009 | 00:00:00 | ID: 1551 | Ressort: Landwirtschaft | Produkte

Stroh nur in Ausnahmefällen verbrennen

Bonn (agrar-PR) - RLV: Bei Strohverbrennung unbedingt Vorsichtsmaßnahmen beachten
Bei der Getreideernte werden nicht nur wertvolle Körner zur menschlichen und tierischen Ernährung geerntet, es fällt auch eine große Menge Stroh an, die in der Regel sinnvoll als Stalleinstreu, zur energetischen Nutzung oder als organischer Dünger verwertet wird. Das früher häufiger zu beobachtende Verbrennen von Stroh auf Ackerflächen wird heute kaum noch praktiziert und darf auch nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Diese liegen vor, wenn das Stroh auf Grund von Verderb nicht mehr verwertet werden kann und eine Einarbeitung in den Boden aus Fruchtfolgegründen oder eines zu geringen Umsetzungsvermögens des Bodens nicht möglich ist. Darauf weist der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) hin. Grundsätzlich müsse eine Genehmigung zur Verbrennung eingeholt werden. Zuständig für diese Genehmigung sei die örtliche Ordnungsbehörde. Nur wenn die Genehmigung vorliege, dürfe Stroh auch auf den Entstehungsflächen ausnahmsweise verbrannt werden, betont der Verband.

Bei der Strohverbrennung müssten - so der RLV weiter - unbedingt bestimmte Regelungen und Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden. So müsse das Stroh zu Schwaden zusammengefasst werden, die mindestens 2 m voneinander entfernt sein müssten und außerdem dürften nie mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden. Mindestabstände zu Wohngebäuden, Wäldern, Hecken und Verkehrsflächen seien unbedingt einzuhalten und Bearbeitungsstreifen anzulegen. Das Stroh müsse trocken sein und dürfe nicht durch Treibstoffe, Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle entfacht oder unterhalten werden. Bei starkem Wind dürfe nicht verbrannt werden. Das Feuer sei ständig von mindestens zwei Personen zu beaufsichtigen. Verstöße gegen die Verordnung stellten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu 50 000 € geahndet würden. Zusätzlich könnten die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Schon aus diesen Gründen sollte Stroh nur in Ausnahmefällen, unter strikter Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen und keinesfalls ohne behördliche Genehmigung verbrannt werden, betont der Verband.
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