Bonn (agrar-PR) -
RLV: Bei Strohverbrennung unbedingt Vorsichtsmaßnahmen beachten Bei der Getreideernte werden nicht nur wertvolle
Körner zur menschlichen und tierischen Ernährung geerntet, es fällt
auch eine große Menge Stroh an, die in der Regel sinnvoll als
Stalleinstreu, zur energetischen Nutzung oder als organischer Dünger
verwertet wird. Das früher häufiger zu beobachtende Verbrennen von
Stroh auf Ackerflächen wird heute kaum noch praktiziert und darf auch
nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.
Diese liegen vor,
wenn das Stroh auf Grund von Verderb nicht mehr verwertet werden kann
und eine Einarbeitung in den Boden aus Fruchtfolgegründen oder eines zu
geringen Umsetzungsvermögens des Bodens nicht möglich ist. Darauf weist
der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) hin. Grundsätzlich müsse
eine Genehmigung zur Verbrennung eingeholt werden. Zuständig für diese
Genehmigung sei die örtliche Ordnungsbehörde. Nur wenn die Genehmigung
vorliege, dürfe Stroh auch auf den Entstehungsflächen ausnahmsweise
verbrannt werden, betont der Verband.
Bei der
Strohverbrennung müssten - so der RLV weiter - unbedingt bestimmte
Regelungen und Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden. So müsse das Stroh
zu Schwaden zusammengefasst werden, die mindestens 2 m voneinander
entfernt sein müssten und außerdem dürften nie mehr als drei Schwaden
gleichzeitig abgebrannt werden. Mindestabstände zu Wohngebäuden,
Wäldern, Hecken und Verkehrsflächen seien unbedingt einzuhalten und
Bearbeitungsstreifen anzulegen. Das Stroh müsse trocken sein und dürfe
nicht durch Treibstoffe, Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere
Abfälle entfacht oder unterhalten werden. Bei starkem Wind dürfe nicht
verbrannt werden. Das Feuer sei ständig von mindestens zwei Personen zu
beaufsichtigen. Verstöße gegen die Verordnung stellten eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu 50 000 € geahndet
würden. Zusätzlich könnten die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr
dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Schon aus diesen Gründen
sollte Stroh nur in Ausnahmefällen, unter strikter Beachtung aller
Vorsichtsmaßnahmen und keinesfalls ohne behördliche Genehmigung
verbrannt werden, betont der Verband.