Schwerin (agrar-PR) -
Nach der heutigen Veröffentlichung der "Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels", der sogenannten Eilverordnung zum Schutz vor der Geflügelpest, werden bundesweit vom 28.12.2014 bis zum 31.03.2015 Enten- und Gänsehalter verpflichtet, zu verbringende Tiere im Rahmen der Eigenkontrolle innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Transport über eine Stichprobe virologisch auf H5 und H7 untersuchen zu lassen.
Gemäß der Verordnung sind je vorgesehene Sendung 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind alle zu verbringenden Tiere zu untersuchen.
„Die Verordnung dient der Erkennung und der Vermeidung der Ausbreitung der Geflügelpest und dient somit dem Schutz der Tierbestände. Das Risiko der Verbreitung der Tierseuche über Fahrzeug- und Personenkontakte soll minimiert werden. Im Gegensatz zu Puten und Hühnern zeigen Enten und Gänse bei einer Infektion mit dem hochpathogenen Influenzavirus vom Subtyp H5N8 keine Klinik, so dass die Gefahr einer Verschleppung dieses Tierseuchenerregers in der Tat gegeben ist“, betont der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus.
Von bereits gekauftem und/oder eingefrorenem Enten- oder Gänsefleisch geht keine gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher aus! Bei der Zubereitung von Geflügel ist die gute hauswirtschaftliche Praxis ohnehin anzuwenden.
Die Verordnung ist auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/Geflügleverbringungsbeschränkungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile veröffentlicht. (regierung-mv)