Kiel (agrar-PR) -
Das Landwirtschaftsministerium führt eine Erleichterung für die Kennzeichnung von Schlachtlämmern ein. Ab dem 1. Juli 2017 ist es in Schleswig-Holstein möglich, Schafe und Ziegen, welche vor Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden, mit nur einer Ohrmarke zu kennzeichnen.
Hierbei muss die Ohrmarke den in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) beschriebenen Vorgaben entsprechen: In schwarzer Schrift auf weißem Grund stehen der Ländercode, das Kfz-Kennzeichen und die letzten sieben Stellen der Registriernummer.
Die Ohrmarken können, wie gewohnt, bei der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) bestellt werden. Für alle übrigen Schafe und Ziegen gilt weiterhin die bekannte Kennzeichnungspflicht mit zwei Kennzeichnungsmitteln gemäß ViehVerkV.
Hintergrund:Die ViehVerkV regelt u.a. die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. Hierbei ist es grundsätzlich vorgesehen, dass Schafe und Ziegen mit zwei nach ViehVerkV zugelassenen Kennzeichnungsmitteln (z.B. Ohrmarken-Transponder, Ohrmarke, Bolus-Transponder, Fußfessel) gekennzeichnet werden.
Eine Ausnahme kann bei Lämmern zugelassen werden, insofern sie vor Ablauf des ersten Lebensjahres im Inland der Schlachtung zugeführt werden. Hierbei muss das Tier mit nur einer Ohrmarke versehen werden. Die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) als beauftragte Stelle für die Ausgabe von Kennzeichnungsmitteln nach der ViehVerkV in Schleswig-Holstein hat vom Landwirtschaftsministerium eine Genehmigung für die Ausgabe dieser Schlachtohrmarken erhalten. (melur-sh)