19.12.2016 | 21:35:00 | ID: 23388 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Fünfter Vogelgrippefall in Hessen

Wiesbaden (agrar-PR) - Graugans in Bickenbach starb am H5N8-Virus / Landesweite Stallpflicht gilt weiterhin

Bei einer Graugans, die in der vergangenen Woche an der Landbachaue in Bickenbach gefunden wurde, hat sich der Verdacht auf die hochpathogene Form der Influenza vom Typ H5N8 bestätigt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor den Vorbefund des Hessischen Landeslabors (LHL) aktuell bestätigt. Insgesamt hat das LHL in Gießen seit Anfang November mehr als 1.500 Proben von Vögeln auf das Virus H5N8 untersucht. Die Graugans ist der fünfte bestätige Fall des aktuellen Vogelgrippeerregers in Hessen. Dabei handelte es sich um vier Wildvögel und einen Zoovogel aus dem Opel-Zoo.

Nach einer umfangreichen Risikobewertung der zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise Darmstadt-Dieburg und Groß-Gerau, des Regierungspräsidiums Darmstadt sowie des Hessischen Umweltministeriums wird auf die Einrichtung von Restriktionsgebieten im aktuellen Fall verzichtet. Der Fundort – der westliche Teil des renaturierten Landbaches – liegt außerhalb bedeutender Vogelrast- und Vogelbrutgebiete Hessens. Hinzu kommt, dass sich im Umkreis von einem Kilometer um den Fundort keine Geflügelhaltungen befinden. Im Umkreis von drei Kilometern gibt es drei kleine gewerbliche Betriebe und einige wenige Hobbyhaltungen. Die zuständigen Veterinärbehörden werden die Tiere in diesen umliegenden Geflügelbetrieben klinisch untersuchen und bei Bedarf Proben nehmen. Darüber hinaus wurden die örtlichen Jagdpächterinnen und Jagdpächter im Umkreis von drei Kilometern um den Fundort aufgefordert, die Jagd auf Federwild vorläufig zu unterlassen.

Biosicherheitsmaßnahmen und Stallpflicht gelten weiterhin

Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern ist die Einhaltung aller behördlichen Vorgaben von größter Bedeutung. Die landesweite Stallpflicht sowie das Verbot von Geflügelausstellungen gelten weiterhin. Alle örtlichen Veterinärbehörden und die sie unterstützenden Gemeinden sind aufgefordert, die flächendeckende Umsetzung der Stallpflicht sicher zu stellen. Dadurch werden Kontakte von Hausgeflügel mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen und somit mögliche Infektionsverschleppungen vermieden. Geflügelbestände, denen Ausnahmen vom Aufstallungsgebot genehmigt wurden, werden im Abstand von drei Wochen klinisch und virologisch untersucht.

Auch die strengeren Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügel haltenden Betrieben – ob Kleinhaltung, zoologische Gärten oder Tierparks – sind weiterhin einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmaßnahmen sowie Schuh- und Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen der Geflügelhaltungen. Darüber hinaus gilt in den Wildvogel-Geflügelpest-Gebieten ein Jagdverbot auf Federwild. Hunde- und Katzenbesitzer wird auch weiterhin empfohlen ihre Haustiere von toten oder kranken Wildvögeln fernzuhalten.

Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Dennoch sollten schon aus allgemein hygienischen Gründen tote oder kranke Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst werden. Eine Übertragung des Erregers über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen durch rohe Eier oder Rohwursterzeugnisse mit Geflügelfleisch von infizierten Tieren gibt es bisher keine Belege. Auf die Einhaltung von Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sollte grundsätzlich geachtet werden. Bei Geflügelbraten wird das Virus bei einer Kerntemperatur von 70 Grad in zwei bis drei Minuten abgetötet.

Weitere Informationen zum Thema Vogelgrippe H5N8 und ein Merkblatt für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter entnehmen Sie bitte der Internetseite des Hessischen Umweltministeriums.

https://umweltministerium.hessen.de/verbraucher/tiergesundheit-tierseuchen/tierkrankheiten-tierseuchen/aviaere-influenza-gefluegelpest

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