08.11.2021 | 11:27:00 | ID: 31435 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Geflügelpest in Schleswig-Holstein – Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Pinneberg

Kiel (agrar-PR) - Im Kreis Pinneberg ist die Geflügelpest in einer Geflügelhaltung mit rund 460 Mastgänsen, 2.800 Masthähnchen sowie einer geringen Anzahl Ziergeflügel amtlich festgestellt worden. Am Freitag wurde das Veterinäramt über auffällige Tierverluste in der Haltung informiert.
Umgehend wurde eine Untersuchung der Tiere durchgeführt. Die entnommenen Proben wurden im Landeslabor in Neumünster untersucht und aviäre Influenza des Subtyps H5 nachgewiesen. Am späten Freitagabend hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt.

Die rechtlich vorgeschriebene Tötung des gesamten Geflügelbestandes und die fachgerechte Entsorgung aller verendeten und getöteten Tiere der Geflügelhaltung sind erfolgt. Um den Ausbruchsbetrieb wurde eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern bestehen. In der Sperrzone gelten bestimmte rechtlich vorgegebene Regelungen für Geflügelhaltungen. Diese umfassen u.a. ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Die Sperrzone umfasst neben Teilen von Pinneberg auch Teile der Nachbarkreise Segeberg und Steinburg. Weitere Informationen können aus den Allgemeinverfügungen der Kreise entnommen werden.

Seit Oktober ist bei bisher 55 Wildvögeln in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg und Plön die Geflügelpest nachgewiesen. Bisher wurde in fast allen Fällen das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Das betroffene Artenspektrum umfasst verschiedene Gänse (Nonnen-, Grau-, Ringel-, Brandgans), Enten (Pfeif-, Stockente), Möwen (Mantel-, Lach-, Silbermöwe), Regenpfeiferartige (Großer Brachvogel, Austernfischer) sowie einen Bussard.

Oberste Priorität hat der Schutz der Geflügelhaltungen vor einem Eintrag des Geflügelpesterregers. Alle Geflügelhalterinnen und –halter sind daher zum Schutz der eigenen Tiere, unabhängig von der Größe des jeweiligen Bestands, dazu aufgerufen, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen wo nötig zu verbessern und unbedingt konsequent umzusetzen.

Geflügel soll nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden. Der direkte Kontakt von Geflügel zu Wildvögeln, z.B. auf Wasserflächen wie Teichen, ist zu vermeiden. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist eine tierärztliche Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden sein, sollte dies schnellstens nachgeholt werden.

Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von verendeten oder krank erscheinenden wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt und ggfs. den Ordnungsämtern zu melden.

Von hier aus wird das Einsammeln und Beproben verendeter Tiere organisiert. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus im Land zu ermitteln. Verendete oder krank erscheinende Tiere sollten nicht berührt, eingefangen oder vom Fundort verbracht werden, um eine weitere Verschleppung der Erkrankung zu vermeiden.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger auch während des Vogelzugs über weite Strecken verbreiten können. Die seit dem 21.4.2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) einschließlich ihrer verschiedenen Delegierten und Durchführungsverordnungen sowie die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthalten Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Weitere Informationen:

Die aktuelle Risikoeinschätzung des FLI:

https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_
00042585/FLI-Risikoeinschaetzung_HPAIV_H5_2021-10-26_bf.pdf


Informationen der Landesregierung:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Landwirtschaft/Gefluegelpest/
Gefluegelpest/gefluegelpest.html

Informationen des FLI:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/
aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
Pressekontakt
Frau Nicola Kabel
Telefon: 0431 / 988-7201
E-Mail: pressestelle@melur.landsh.de
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Deutschland
Telefon:  +49  0431  988-0
Fax:  +49  0431  988-7209
E-Mail:  pressestelle@melund.landsh.de
Web:  www.melund.landsh.de
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.