01.02.2017 | 19:30:00 | ID: 23619 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Geflügelpest: Neues Restriktionsgebiet im Kreis Herzogtum-Lauenburg nach Ausbruch in Legehennenbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern - Wildvogelmonitoring landesweit intensiviert

Kiel (agrar-PR) -

Zur Geflügelpest teilt das Landwirtschaftsministerium heute folgenden Stand mit: 

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Legehennenbetrieb in Mecklenburg-Vorpommern nahe der Grenze zu Schleswig-Holstein hat der Kreis Herzogtum-Lauenburg ein Geflügelpest-Beobachtungsgebiet eingerichtet. Dort gelten unter anderem Verbringungsverbote für gehaltene Vögel, Geflügelfleisch  und Eier.

Zudem überprüften die Behörden eine Geflügelhaltung in Schleswig-Holstein, die vor knapp zwei Wochen Eier von dem von der Geflügelpest betroffenen Legehennenbetrieb erhalten hatten. Es wurden noch am Dienstag Proben genommen und im Landeslabor untersucht. Alle 125 Proben waren negativ.

Wildvogelmonitoring intensiviert – Habeck: „Wir überprüfen die Lage immer neu“

Im Land ist das Virus der Geflügelpest weiterhin vorhanden. Das zeigen die Nachweise bei Wildvögeln. So wurden seit Anfang dieses Jahres bei sechs Wildvögeln der hochpathogene H5N8-Erreger vom Friedrich-Loeffler-Institut, dem zuständigen Referenzlabor, nachgewiesen, bei einem siebten Wildvogel ist ebenfalls der hochpathogene H5-Erreger bestätigt, die Subtypisierung steht noch aus. Zudem wurde bei vier weiteren Wildvögeln bei Untersuchungen im Landeslabor der H5-Erreger nachgewiesen, die Proben müssen vom FLI noch bestätigt werden. Weiterhin werden tote Wildvögel im Land gefunden, Untersuchungen im Landeslabor laufen.

Um die Lage aktuell und flächendeckend beurteilen zu können, hat das Land das Wildvogelmonitoring intensiviert. So sind die Kreise per Erlass angehalten, alle gefundenen verendeten Wildvögel (Wasservögel, Schwäne, Möwen, Greifvögel, Rabenvögel, wilde Hühnervögel) zu beproben. Zudem können Bürgerinnen und Bürger den Fund solcher toten Wildvögel bei den Ordnungsämtern melden.

„Das aktuelle Lagebild ist erforderlich, um die bestehenden Schutzmaßnahmen immer wieder zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie weiterhin notwendig sind. Wir wollen nur die Beschränkungen, die tatsächlich erforderlich sind, um das Risiko der Ausbreitung der Tierseuche zu verringern“, sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck.

Derzeit müssten aber die landesweite Stallpflicht und die strengen Biosicherheitsmaßnahmen weiter aufrechterhalten werden. „Die Stallpflicht ist ohne Frage ein Einschnitt und für viele Halterinnen und Halter eine wirkliche Herausforderung, aber sie ist wichtig, um das Geflügel so gut wie möglich zu schützen – egal ob Groß- oder Kleinbetrieb oder private Haltung “, sagte Habeck.

Um das Risiko einer Virus-Übertragung zwischen Wild- und Hausgeflügel zu verringern, gilt es, den direkten oder indirekten Kontakt durch die Aufstallung so weit wie möglich zu minimieren. Zudem sind strenge Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich, damit der Erreger nicht über weitere indirekte Eintragswege – etwa kontaminiertes Material (Schuhwerk, Fahrzeuge, Gegenstände, Personenkontakte) - Tiere infiziert. Außerdem gelten in den Restriktionsgebieten, die nach Geflügelpestnachweisen eingerichtet werden, Verbringungsverbote unter anderem für Geflügel und Geflügelprodukte. Damit soll das Risiko einer Verschleppung der Seuche über Tiertransporte minimiert werden.

Entsprechend der Dynamik des Geflügelpestgeschehens werden die Restriktionszonen  - also Sperrbezirke im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den Fundort eines infizierten Wildvogels und  Beobachtungsgebiete im weiteren Umkreis von mindestens sieben weiteren Kilometern  - von den Kreisveterinärbehörden angepasst. Gibt es über längere Zeiträume keine Nachweise von H5N8 oder H5N5  in den jeweiligen Regionen, werden bestimmte Maßregeln gemäß Geflügelpest-VO gelockert oder aufgehoben.

12-Wochenfrist läuft aus – Freilandeier müssen als Eier aus Bodenhaltung deklariert werden

Zudem weist das Ministerium daraufhin, dass schrittweise in diesen Tagen die 12-Wochen-Frist ausläuft. Nach Ablauf von zwölf Wochen (je nach Keris zwischen dem 31. Januar und dem 3. Februar in Schleswig-Holstein) dürfen Freilandhalter aufgrund der Stallpflicht die Eier nach EU-Recht nicht mehr als Freilandeier vermarkten. Eier, die nach dem Auslaufen der Frist gelegt werden, müssen als Eier aus Bodenhaltung deklariert werden. „Das bedeutet für alle einen großer Aufwand. Hinzu kommt, dass sie mit Einbußen rechnen müssen. Das Land wird den betroffenen Haltern dafür einen Ausgleich zur Verfügung stellen (siehe Pressemitteilung vom 27. Januar 2017). Betroffen sind in Schleswig-Holstein rund 57  Betriebsstätten mit etwa. 250.000 Plätzen. Das sind etwa 14 Prozent der Legeplätze im Land.

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