12.02.2020 | 11:26:00 | ID: 28373 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Minister Peter Hauk MdL: „Vogel- und Geflügelhalter sollten die erforderlichen Maßnahmen konsequent einhalten, um einen Eintrag der Geflügelpest in ihre Tierbestände zu verhindern“

Stuttgart (agrar-PR) - Weitere Informationen zu Vogelgrippe gibt es auf der Website des Ministeriums unter www.mlr.baden-wuerttemberg.de
„Für alle Halter von Geflügel und Vögeln im Land besteht die Notwendigkeit zu erhöhter Wachsamkeit und strikter Einhaltung der Biosicherheits- beziehungsweise Hygienemaßnahmen, um einer Ansteckung ihrer Hausgeflügel- und Vogelbestände mit dem Vogelgrippevirus zu verhindern“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Mittwoch (12. Februar) in Stuttgart. Am 7. Februar 2020 wurde der Ausbruch der Geflügelpest mit dem hochpathogenen Influenza A-Virus vom Serotyp H5N8 (HPAI H5N8) in einem Geflügelbestand im Hohenlohekreis amtlich festgestellt. Damit ist diese Tierseuche seit dem umfangreichen Seuchengeschehen im Winter 2016/2017 erstmals wieder in Baden-Württemberg nachgewiesen worden. Nach bisherigem Kenntnisstand wurde das Virus in den Ausbruchbetrieb im Hohenlohekreis über Wildvögel eingetragen.

Folgende Maßnahmen sind zu beachten

Für Geflügelbestände mit mehr als 1.000 Tieren gelten die Anforderungen der Geflügelpest-Verordnung an die Biosicherheit, wie beispielweise das Tragen von betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung im Geflügelbestand, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, kein unbefugtes Betreten oder Befahren der Ställe durch betriebsfremde Personen, eine Schadnagerbekämpfung und die Benutzung von Schleusen beim Betreten und Verlassen der Ställe mit Handwaschgelegenheit, Einrichtungen zum Wechseln der Kleidung und Desinfektion der Stallschuhe. Geflügel und gehaltene Vögel dürfen keinen direkten Kontakt zu Wildvögeln haben oder sich über Futter, Einstreu, Tränkewasser oder andere Gegenstände mit dem Aviären Virus anstecken können. Dazu sind Futter und Einstreu so zu lagern, dass sie nicht durch Wildvögel mit dem Virus kontaminiert werden können. Wildvögel dürfen zudem keinen Zugang zu Futterstellen und Tränken von Geflügel und gehaltenen Vögeln haben. Die Nutzung von Oberflächenwasser muss aufgrund der Übertragungsgefahr ebenfalls unterbleiben.

„Auch in Haltungen mit weniger Tieren müssen geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um die Einschleppung des Virus in die Geflügel- und Vogelbestände zu verhindern. Besonders wichtig ist, dass der Kontakt gehaltener Tiere zu Wildvögeln weitestgehend verhindert wird und eine indirekte Erregerübertragung über Gegenstände ebenfalls ausgeschlossen ist“, betonte der Minister.

Sofern Vögel im Freien gehalten werden, gewähren Schutzvorrichtungen, welche Einträge von Wildvögeln von oben sowie das Eindringen von Wildvögeln verhindern, einen guten Schutz. Um eine Ansteckung der Tiere in einen Geflügelbestand frühzeitig zu erkennen und einer Ausbreitung der Geflügelpest entgegenzuwirken, sind eine Verringerung der Futter- und/ oder Wasseraufnahme bei mehreren Tieren gleichzeitig, ein Rückgang der Legeleistung, eine Gewichtsabnahme und plötzliche Todesfälle unter Hinzuziehen eines Tierarztes zum Ausschluss der Geflügelpest abzuklären.

Hintergrundinformationen:

Am 7. Februar 2020 wurde der Ausbruch der Geflügelpest mit HPAI H5N8 in einem Kleinbestand mit Geflügel im Hohenlohekreis amtlich festgestellt. Die noch im Bestand vorhandenen Tiere wurden getötet und unschädlich beseitigt. Mit Allgemeinverfügung vom 11. Februar 2020 durch das Landratsamt Hohenlohekreis wurden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt und entsprechende Maßnahmen angeordnet.

Geflügelpest (Aviäre Influenza), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Wirt in Wildvögeln hat. In den vergangenen Jahren gab es in Mittel- und Osteuropa immer wieder Geflügelpestausbrüche, wie zuletzt in Osteuropa und Ostdeutschland; bei dem Geschehen im Winter 2016/2017 waren auch Wildvögel in Baden-Württemberg stark betroffen.

Die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen stellt ein wichtiges Instrument zur Gesunderhaltung der Tierbestände dar. Der Begriff Biosicherheit umfasst alle Maßnahmen, die den Kontakt von gehaltenen Tieren mit Krankheitserregern unterbindet. Neben der Reinigung und Desinfektion vor dem Betreten des Stalles spielen die geschützte Lagerung von Futter und Einstreu ebenso eine wichtige Rolle, wie die Verhinderung des Kontakts von Geflügel und gehaltenen Vögeln mit Wildvögeln. Auch bei der Gestaltung von Betriebsabläufen muss z.B. durch eine klare Trennung von Rein und Unrein die Biosicherheit eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/vogelgrippe/
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