10.02.2017 | 17:10:00 | ID: 23661 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Vogelgrippe H5N8 im Vogelpark Neureut

Stuttgart / Karlsruhe (agrar-PR) -

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Karlsruhe zur Festlegung eines Sperrbezirks und Beobachtungsgebiets zum Schutz vor der aviären Influenza

Vom 10.02.2017 Az: 509.9122.21

Auf Grund der §§ 21 und 27 der Geflügelpest-Verordnung erlässt das Landratsamt Karlsruhe, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Es wird nachfolgender Sperrbezirk im Landkreis Karlsruhe festgelegt:

- Gemarkung Eggenstein (nördliche Grenze: Pfinz-Entlastungskanal)

2. Um den Sperrbezirk wird nachfolgendes Beobachtungsgebiet festgelegt:

- Gemarkung Leopoldshafen

- Gemarkung Linkenheim-Hochstetten

- Gemarkung Stutensee-Blankenloch

- Gemarkung Stutensee-Büchig

- Gemarkung Stutensee-Friedrichstal

- Gemarkung Stutensee-Staffort

- Gemarkung Stutensee-Spöck südlich der L558

- Gemarkung Weingarten westlich der A5

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie tritt am 11.02.2017 in Kraft.

Begründung

A.

Bei 2 verendeten, gehaltenen Vögeln in Karlsruhe-Neureut wurde durch das CVUA Karlsruhe, bestätigt durch nationale Referenzlabor für Geflügelpest am Friedrich-Löffler-Institut (FLI), das AI-Virus H5N8 hochpathogen mit Befund vom 09.02.2017 nachgewiesen. Der Ausbruch der Geflügelpest wurde daraufhin am 09.02.2017 durch das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe amtlich festgestellt.

B.

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg ist das Landratsamt Karlsruhe für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes.

Zu Nr. 1 der Verfügung:

Die Anordnung der Festlegung des Sperrbezirks erfolgt auf Grundlage des § 21 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung.

Hiernach legt die zuständige Behörde soweit die Geflügelpest -wie hier- bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt wurde, ein Gebiet um den Seuchenbestand als Sperrbezirk fest.

Zu Nr. 2 der Verfügung:

Die Anordnung der Festlegung des Beobachtungsgebiets erfolgt auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung.

Hiernach legt die zuständige Behörde ein Beobachtungsgebiet um den Sperrbezirk fest, soweit die Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt wurde.

Zu Nr. 3 der Verfügung:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen aus den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. Dieses liegt vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.

Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden sind

höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Zu Nr. 4 der Verfügung:

Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, würde eine Einzelbekanntmachung die Effizienz der tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechend zu verkürzen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Karlsruhe in 76126 Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2 schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Hinweise für den Sperrbezirk

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung, d.h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, ist eine Aufstallung des Geflügels vorgeschrieben

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

2. Tierhalter im Sperrbezirk haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.

3. Der Tierhalter hat gemäß § 6 Geflügelpestverordnung und der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen sicherzustellen dass,

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugten Betreten gesichert sind,

- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

- betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

4. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Dies gilt nicht soweit das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

5. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. Dies gilt nicht für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für den Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

7. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht frei gelassen werden.

8. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Hinweise für das Beobachtungsgebiet

1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung, d.h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, ist eine Aufstallung des Geflügels vorgeschrieben

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

2. Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.

3. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.

4. Der Tierhalter hat gemäß § 6 Geflügelpestverordnung und der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen sicherzustellen dass,

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugten Betreten gesichert sind,

- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

- betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,

- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

5. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. - 7 -

6. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden.

7. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Allgemeine Hinweise

1. Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 21 und § 27 der Geflügelpestverordnung können gemäß §§ 22 bis 25 und §§ 28 und 29 der Geflügelpestverordnung auf Antrag vom Landratsamt Karlsruhe, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung genehmigt werden.

2. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Landratsamt Karlsruhe, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung sofort zu melden.

3. Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Karlsruhe, 10.02.2017

Gez. Dr. Thierer

Amtsleiter

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