07.03.2014 | 22:00:00 | ID: 17234 | Ressort: Landwirtschaft | Unternehmen

Untersuchungen zum Schlachthof Bad Bramstedt: Ministerium verlangt vom Kreis Verfahren zum Widerruf der Zulassungen für den Schlacht- und den Zerlegungsbetrieb

Kiel (agrar-PR) -

Im Zuge der fachaufsichtlichen Überprüfung des Schlacht- und des Zerlegungsbetriebs auf dem Schlachthof Bad Bramstedt wegen des Verdachts auf Verstöße gegen Tierschutz- und Hygienebestimmungen teilt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) als zuständige Fachaufsicht mit:

 

Das MELUR hat heute (7. März 2014) den zuständigen Kreis Segeberg angewiesen, unverzüglich ein Verfahren zum Widerruf der Zulassungen für die in Rede stehenden Betriebe in Bad Bramstedt einzuleiten. Dieses geschieht auf der Grundlage von Artikel 31 Abs. 2 Buchst. E der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. Der Betreiber wird vorher angehört.

 

„Nach Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft Kiel sichergestellten Unterlagen sieht sich das MELUR zu diesem Schritt gezwungen“, erklärte Minister Robert Habeck. Auch bei fachaufsichtlichen Kontrollen vor Ort, wie zuletzt am 25.02.2014, in den Betrieben der Firma Vion, Bad Bramstedt, hatte das MELUR erhebliche Verstöße gegen Tierschutzrecht, Hygienerecht und Etikettierungsvorschriften festgestellt. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln, und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) vom 08. August 2007 nicht mehr erfüllt sind.

 

 

Hintergrund:

Artikel 31 Abs. 2 Buchst. E der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 bestimmt:

 

„Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben. Stellt sie ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Erzeugung in einem Betrieb wiederholt stilllegen und ist der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.“ (melur-sh)

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