16.03.2011 | 13:00:00 | ID: 8616 | Ressort: Landwirtschaft | Weinbau

Hausschild weist den Weg

Bad Kreuznach (agrar-PR) - Alle mit der Einführung des Hausschildes für prämierte Weinbaubetriebe verbundenen Erwartungen übertroffen sieht die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.
Die Überlegung, nicht nur prämierte Weine mittels aufgeklebter Medaille kenntlich zu machen, sondern auch das dahinter stehende Erzeugerunternehmen, kann bereits wenige Wochen nach der erstmaligen Verleihung als Volltreffer bezeichnet werden. "Das Hausschild passt offensichtlich zu den sich immer professioneller entwickelnden Marketingaktivitäten der Betriebe, die ihr Licht nicht mehr unter den Scheffel stellen, sondern mit ihren Erfolgen bei der Landesprämierung ihr Leistungspotenzial dokumentieren", sagte ein Sprecher der Landwirtschaftskammer.

In weniger als drei Monaten wurde die Tafel mit der Aufschrift "Haus der prämierten Weine" in den drei nördlichen Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein und Mosel bereits von 50 Betrieben im Weinbauamt Wittlich der Landwirtschaftskammer beantragt und an diese ausgegeben. In Rheinhessen haben sich bislang 70, in der Pfalz sogar 111 Winzer die Plakette gesichert. Im Anbaugebiet Nahe erwartet Prüfstellenleiter Hans-Günter Breisig, dass nach den bis heute ausgegebenen 30 Schildern weitere 20 in den nächsten Tagen an erfolgreiche Prämierungsteilnehmer gehen. Landesweit werden somit in Kürze rd. 300 der edlen Emailletafeln qualitätsbewussten Weinkunden den Weg zu ausgezeichneten Anbietern weisen.

Ein Weinbaubetrieb qualifiziert sich für die Verleihung mit der erfolgreichen Teilnahme einer für seine Betriebsgröße repräsentativen Anzahl von Weinen bei der Landesprämierung für Wein und Sekt. Der Berechnungsmodus aus Mindestanstellzahl nach Betriebsgruppe und erzielten Prämierungen ist in den veröffentlichten Prämierungsbestimmungen festgelegt. So muss beispielweise ein Winzer mit sechs Hektar Rebfläche mindestens sieben prämierte Weine im Jahr vorweisen können. Die Qualifikation muss in jedem Prämierungsjahr neu erworben werden; daher bleibt das Schild auch formal im Eigentum der Kammer und kann bei Nichterfüllung der Qualifikationsnorm auch wieder zurückgefordert werden. (lwk-rlp)
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