25.03.2015 | 11:53:00 | ID: 20019 | Ressort: Landwirtschaft | Weinbau

Kabinett beschließt Entwurf zur Änderung des Weingesetzes

Berlin (agrar-PR) - Berlin - Das Bundeskabinett hat heute das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes auf den Weg gebracht.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen von Reben so zu gestalten, dass auf ein drohendes Überangebot oder eine Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz reagiert werden kann. „Mit dem Gesetzentwurf nutzt die Bundesregierung die EU-rechtlichen Gestaltungsspielräume, um den Ländern Flexibilität zur Anpassung an regionale Strukturen zu er­möglichen“, sagte Christian Schmidt, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft am Rande der Kabinettssitzung in Berlin.

Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung des ab 1. Januar 2016 geltenden neuen EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, welches das bisherige System der Pflanz­rechte ablöst. Das neue Genehmigungssystem betrifft vor allem Neuanpflanzungen, die nun unter bestimmten Voraussetzungen in ganz Deutschland zu ermöglichen sind.

Nach Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Höhe von einem Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national  oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

Von dieser Option macht die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Gebrauch. Danach sind für die Jahre 2016 und 2017 für ganz Deutschland Neuanpflanzungen bis zu einem Pro­zentsatz von 0,5 der derzeit mit Reben bestockten Fläche möglich. Die Länder können un­abhängig davon für bestimmte Anbaugebiete oder Landweingebiete Flächenbegren­zungen festsetzen. „Mit der Novelle des Weingesetzes bringen wir eine praktikable Lösung auf den Weg, die den deutschen Weinmarkt nicht über die Maßen belastet. Damit werden wir den Anforderungen aus Brüssel gerecht, ohne die regionalen Gegebenheiten aus den Augen zu verlieren“, sagte Schmidt.

Laut EU-Vorgaben dürfen die Mitgliedstaaten die Bewilligung von Anträgen auf Neuan­pflanzungen an so genannte Genehmigungsfähigkeitskriterien knüpfen. Eine Genehmi­gung soll deshalb nur dann erteilt werden können, wenn der Antragsteller nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung über eine landwirtschaftliche Fläche verfügt, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt. Um den Weinbau in Steillagen zu erhalten und zu fördern, wird dieser für ganz Deutsch­land als bundeseinheitliches Prioritätskriterium festgelegt, das bei der Verteilung von Neuanpflanzungsrechten zu beachten ist. So werden Neuanpflanzungsanträge aus der Steillage gegenüber Anträgen aus der Flachlage bevorzugt. Nicht genutzte Pflanzungsrechte, die nach der bisherigen Regelung zugeteilt wurden, sol­len über den 1. Januar 2016 hinaus bis spätestens 31. Dezember 2020 auf Antrag des Er­zeugers in Genehmigungen für Wiederbepflanzungen nach dem neuen System umge­wan­delt werden können.
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Herr Mathia Paul
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