22.06.2010 | 00:00:00 | ID: 6090 | Ressort: Landwirtschaft | Wissenschaft & Forschung

Nitroimidazole

Wien (agrar-PR) - Was sind Nitroimidazole

Nitroimidazole sind synthetische Antibiotika, die gegen verschiedene Bakterien, insbesondere anareobe und mikroaerobe Arten, und Protozoen wirken.
Die bakterizide (abtötende) Wirkung gegenüber Bakterien beruht vorrangig auf der DNA-Schädigung durch reaktive Metaboliten der Nitroimidazole, die durch Reduktion der Nitrogruppe durch bakterielle Enzyme (Nitroreduktasen) entstehen. Entscheidend für die Wirksamkeit ist die Nitrogruppe in Position 5 des Imidazolrings.

Nitroimidazole wurden bei lebensmittelliefernden Tieren in erster Linie zur Behandlung der von Protozoen verursachten Histomoniasis (Schwarzkopfkrankheit), der Kokzidiose bei Geflügel und Trichomoniasis bei Rindern eingesetzt sowie zur Behandlung von hämorrhagischen Enteritis bei Schweinen, deren Erreger das Bakterium Lawsonia intracellularis ist.

Gesetzliche Bestimmungen

Wegen möglicher genotoxischer und kanzerogener Eigenschaften ist der Einsatz der Nitroimidazole Dimitridazol, Metronidazol und Ronidazol bei lebensmittelliefernden Tieren in der Europäischen Union gemäß Tabelle 2 der Verordnung (EU) 37/2010 explizit verboten.
Andere Nitroimidazole, wie etwa Ipronidazol, fallen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in die Gruppe B2b "Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole", sind jedoch für lebensmittelliefernde Tiere nicht zugelassen.
Damit liegt in der EU bei lebensmittelliefernden Tieren ein Anwendungsverbot für Nitroimidazole sowohl als Arzneimittel als auch als Futtermittelzusatzstoffe vor. Es dürfen daher keine Rückstände von Nitroimidazolen und ihrer Metaboliten in Nahrungsmitteln tierischer Herkunft nachgewiesen werden.
Durch dieses Verbot ist allerdings bei der Bekämpfung der Histomoniasis (Schwarzkopfkrankheit) von Puten eine derzeit nicht zu schließende Therapielücke entstanden.

Die Kontrolle auf Rückstände von Nitroimidazolen

Die illegale Anwendung von Nitromidazolen bei lebensmittelliefernden Tieren wird im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans (NRKP) überwacht. Kontrolliert werden lebende Tierbestände sowie Tiere anlässlich der Schlachtung sowie Erzeugnisse der tierischen Primärproduktion, so dass die Rückverfolgbarkeit zum Produzenten gewährleistet ist. Da der NRKP dem vorbeugenden Verbraucherschutz dient, erfolgt die Probenahme zielorientiert, indem Kenntnisse über regionale oder örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden und Hinweisen oder einem Verdacht auf unzulässige Tierbehandlungen nachgegangen wird.

Das Kompetenzzentrum Tierarzneimittel und Hormone (CC TAHO) ist mit den Untersuchungen auf illegal eingesetzte Nitroimidazole im Rahmen des NRKP betraut und für diese Substanzen auch Nationales Referenzlabor.

Untersuchungsspektrum und Analysenverfahren

Folgende Analyten (5-Nitroimidazole und deren Metaboliten) werden im CC TAHO untersucht:
Dimetridazol, Ipronidazol, Metronidazol, Ronidazol, Ternidazol, Dimetridazolhydroxid (= Ronidazolhydroxid, HMMNI), Ipronidazolhydroxid, Metronidazolhydroxid

Die untersuchten Matrices sind Blutplasma und Ei.

Das angewendete Analyseverfahren ist Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (MS-MS). Gemäß Entscheidung der Kommission 2002/657/EG ist eine massenspektroskopische Methode für die Bestätigung von verbotenen Substanzen erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG  (ABl. EG Nr. L 125 vom 23.05.1996).

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.L 15 vom 20.1.2010).

Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysenmethoden und Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 vom 17.8.2002).
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