30.09.2009 | 00:00:00 | ID: 2826 | Ressort: Landwirtschaft | Fischerei

Aale und Aliens - Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Potsdam (agrar-PR) - Nach intensivem und langem Abstimmungsprozess treten heute und am 1. Januar 2010 zahlreiche Änderungen zur Fischereiordnung in Kraft. In erster Linie erfolgt damit die zwingend erforderliche landesrechtliche Anpassung an die EU-Aal-Verordnung sowie die EU-Verordnung über die Verwendung nichtheimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur. Letztere wird immer wieder auch als „Alien-Verordnung“ apostrophiert. Außerdem gibt es Änderungen, die sich auf Erfahrungen aus dem Vollzug der Fischereiordnung in den vergangenen Jahren stützen und die den Schutz der Fischbestände künftig noch verbessern sollen.

Veränderungen für Berufsfischer

In den vergangenen zwei Jahren hat sich die Europäische Union verstärkt dem Schutz des in seinem Bestand gefährdeten Europäischen Aals gewidmet. Mit dem Erlass der EU-Aal-Verordnung wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Aals zu ergreifen und diversen Aufzeichnungs- und Informationspflichten nachzukommen. Gleichzeitig ist mit der Aufnahme des Europäischen Aals in den Anhang B der EG-Artenschutzverordnung (CITES-Listung) die Überwachung des Handels und der Vermarktung sicherzustellen.

Mit der Einführung spezieller Regelungen zur Ausübung der Aalfischerei in die Brandenburger Fischereiordnung werden die fischerei- und artenschutzrechtlichen Vorschriften im Landesrecht umgesetzt. Trotzdem wird auch hier den Berufsfischern und den Anglern künftig einiges zur Sicherung des Aals abverlangt. Ab sofort müssen alle, die Aale zu Erwerbszwecken fangen und verkaufen, also Fischer im Haupt- und Nebenerwerb, dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) anzeigen. Dabei wird eine Registriernummer vergeben, die bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aal-Produkten an Wiederverkäufer eine lückenlose Nachverfolgbarkeit des Handels und der Vermarktung von Europäischen Aalen gewährleisten soll. Gleichzeitig sind die dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge bei den unteren Fischereibehörden (Landkreise, kreisfreien Städte) anzuzeigen und Fang- und Besatzbücher sowie Zukaufs- und Verkaufsbücher zu führen. Derartige Vorgaben bedeuten zweifellos einen Mehraufwand für alle Betroffenen, sie sind aber zur Sicherung des „Brotfisches“ des Brandenburger Fischer unumgänglich.

Weitere Änderungen ergeben sich für Berufs- und Angelfischer in der Mindestmaßregelung für den Aal. Das Mindestmaß für den Fang von Aalen wird ab 1. Januar 2010 von 45 auf 50 Zentimeter angehoben. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gilt das Mindestmaß dann auch für abwandernde Blankaale. Ab sofort ist für den Angler der Fang von Aalen in Gewässern, aus denen Aale abwandern können, auf maximal drei Aale je Fangtag begrenzt.

Ein weiterer Teil europäischer Rechtssetzung war im Rahmen der Regelungen zur Aquakultur umzusetzen. Das europäische Recht erfordert seit diesem Jahr für die Einführung nichtheimischer Fischarten und die Umsiedlung gebietsfremder Fischarten zur Nutzung in Aquakulturen ein umfangreiches Genehmigungsverfahren. Durch die entsprechende Ergänzung in der Brandenburger Fischereiordnung ist jetzt die notwendige Anpassung im Landesrecht erfolgt. Danach ist das LVLF als zuständige Genehmigungsbehörde festgelegt worden.

Auswirkungen für Angler

Neben den Regelungen zum Aalfang finden sich Änderungen in den Regelungen zu verbotenen Fanggeräten und Fangmitteln sowie zur Friedfisch- und Raubfischhandangel. Spätestens seit der Abschaffung der Fischereinscheinpflicht für das Angeln mit der Friedfischangel bestand hier Definitionsbedarf. In diesem Zusammenhang wird die Hegene als Friedfischhandangel in Maränengewässern zugelassen. Dieses speziell zum Maränenfang eingesetzte Angelgerät stellt in den Regionen mit Maränengewässern mittlerweile den angeltechnischen Standard dar. Vorgaben zur Hakengröße und zur zusätzlichen Beköderung sollen dabei den missbräuchlichen Einsatz dieses Angelgeräts verhindern. Die Maränengewässer im Sinne der neuen Regelung werden durch das LVLF bekanntgegeben.

Aufgrund der klaren Abgrenzung der Raubfischangel und ihres Einsatzes gelten ab sofort Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind und die Spinnangel als Raubfischangel.

Neu eingeführt wurde auch eine Regelung zum Schleppangeln. Diese Angelmethode ist von Fahrzeugen aus, die mit Motorkraft oder unter Segel fahren, nicht zulässig.

Bei den Mindestmaßen und Schonzeiten gibt es einige weitere Veränderungen. Zum 1. Januar 2010 entfallen die jetzt noch gelten Schonzeiten beziehungsweise Mindestmaße für Bachsaibling, Döbel, Regenbogenforelle und Wels sowie für den Amerikanischen Flusskrebs. Für die genannten Arten wird aus unterschiedlichen Gründen kein erhöhter Schutzbedarf mehr gesehen.

Bürokratieabbau bleibt Richtschnur

Ebenfalls aus Notwendigkeit eines verbesserten Fischartenschutzes heraus besteht für die Fischereibehörden künftig die Möglichkeit, zur Sicherung von Fischlaichplätzen und des Jungfischaufkommens das Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern oder Gewässerteilen zu untersagen.

Trotz einiger zusätzlicher, aber alternativloser Pflichten bezüglich der Fischereiausübung wird mit der Änderung der Fischereiordnung aber auch am grundsätzlichen Weg des Bürokratieabbaus in Brandenburg festgehalten. Insofern stellt die Abschaffung Pflicht zur Führung und Übermittlung von Fangstatistiken im Rahmen der Berufsfischerei einen Teilerfolg dar. Eine solche Datenerfassung wird ab sofort der eigenverantwortlichen Aufzeichnung im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereilichen Flächenbewirtschaftung überlassen.

Weiterhin ist künftig für den Betrieb von Aquakulturanlagen nur die entsprechende Sachkunde erforderlich, jedoch nicht mehr der Fischereischein als behördliches Dokument.

Die Änderungen der Fischereiordnung treten am heutigen Tage in Kraft. Abweichend davon gelten sämtliche Änderungen in den Schonzeiten und Mindestmaßen erst ab dem 1. Januar 2010.

Die 3. Änderungsverordnung zur Fischereiordnung des Landes Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nr. 29 erschienen und in Kürze auch über das Internet unter www.landesrecht.brandenburg.de abrufbar.
Pressekontakt
Frau Vivian Kramer
Telefon: 0331-866/7019
E-Mail: Vivian.Kramer@MLUK.Brandenburg.de
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Deutschland
Telefon:  +49  0331  866-0
Fax:  +49  0331  866-7070
E-Mail:  pressestelle@mluk.brandenburg.de
Web:  https://mluk.brandenburg.de/
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.