01.07.2020 | 16:44:00 | ID: 28952 | Ressort: Landwirtschaft | Weinbau

Becht: Entwurf des Weingesetzes ist gute Grundlage

Mainz (agrar-PR) - Weinbau-Staatssekretär Andy Becht hat die Entwürfe des Bundes für ein neues Weinrecht als „gute Grundlage“ für weitere Gespräche bezeichnet. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft habe Bedenken und Vorschläge aus Rheinland-Pfalz aufgenommen. Das sagte Becht im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau in Mainz.
„Unsere Bemühungen im Vorfeld waren von Erfolg gekrönt. Das jetzt enthaltene Herkunftsmodell ist eng an unseren eigenen Vorstellungen orientiert: Die Herkunft enthält ein Qualitätsversprechen“, hielt Staatssekretär Andy Becht im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau des Landtags fest.

Die „jetzt endlich“ vorgelegten Referentenentwürfe des BMEL stellten eine deutliche Verbesserung gegenüber den ersten Entwürfen dar: Die parallele Einführung von profilierten geschützten Ursprungsbezeichnungen (Districtus Germaniae Controllatus) neben nicht-profilierten geschützten Ursprungsbezeichnungen, sei vom Tisch. „Verhindern konnten wir auch die Einführung Regionaler Weinausschüsse, die aus Vertretern von Erzeugern, aber auch von Kontrollstellen, den Ländern, der BLE, den Gebietsweinwerbungen dem Deutschen Weinfonds und dem BMEL bestehen sollten. Deren Schaffung hätte einen Rückschritt bedeutet, denn mit den gerade gebildeten Schutzgemeinschaften hatten wir der Branche bewusst Eigenverantwortung übertragen“, betonte der Staatssekretär.

Der Staatssekretär zeigte sich mit dem Modell zufrieden. Je kleiner die angegebene Herkunftskategorie sei, desto größer sei die zugesagte Qualität. „Eine Profilierung der Weine findet auf der Ortswein- und der Lagenweinebene statt“, so Becht.

Becht warb im Ausschuss für die Unterstützung dieses Modells: „Wir haben jetzt nach 50 Jahren die Chance, unser Modell zu modernisieren und an international bekannte und von den Verbraucherinnen und Verbrauchern verstandene Kriterien anzupassen. Diese Chance sollten wir gemeinsam nutzen!“

Kritische Punkte sah der Staatssekretär dennoch, etwa beim Umgang mit Weinbergen jenseits der Staatsgrenzen. Einige wenige Winzer entlang der deutsch-französischen Grenze bewirtschaften aus historischen Gründen Lagen in Frankreich. Bislang durften diese Weingüter ihren Wein z.B. als Pfalzwein vermarkten. Nach dem Gesetzentwurf müssten diese Flaschen als „Wein gewonnen in Deutschland aus in Frankreich geernteten Trauben“ gekennzeichnet werden. „Das ist das Gegenteil eines Qualitätsversprechens, wird den Weinen nicht gerecht und bedeutet für die Winzer einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Ich fordere den Bund auf, weiterhin Ausnahmen zuzulassen“, sagte Becht.

Nicht einverstanden war der Staatssekretär zudem mit dem Ansinnen, bislang nur den Anbaugebieten vorbehaltene Rebsorten wie Müller-Thurgau, Dornfelder und Portugieser von der Rebsortenliste zu streichen und somit auch für die Etikettierung von Deutschem Wein zuzulassen. „Hierbei handelt es sich gerade für unsere rheinland-pfälzischen Anbaugebiete um in der Vermarktung wichtige Rebsorten“, sagte Becht.

Hintergrund
Der Gesetzentwurf des Bundes sieht eine Klassifikation von Weinen gemäß deren Herkunft vor. Je kleiner die angegebene Herkunftskategorie ist, desto höher ist die Qualität des Weins. Dies führt zu einer dreigliedrigen Herkunftspyramide als Grundstruktur: Angefangen beim
• Deutschen Wein,
• über Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A; also Landweine),
• bis zur Spitze: den Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).

Innerhalb der geschützten Ursprungsbezeichnungen wird dann weiter differenziert zwischen
 der Anbaugebietsebene (einschließlich der Bereiche und als „Regionen“ gekennzeichnete Großlagen)
 sowie Ortsweinen und
 Lagenweinen.

Eine Profilierung der Weine findet auf der Ortswein- und der Lagenweinebene statt.
Ortsweine (also Weine, die einen Gemeinde- oder Ortsteilnamen tragen), müssen mindestens Kabinettsmostgewicht aufweisen und dürfen erst ab dem 1. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden (Beispiel: „Niersteiner“).

Lagenweine (also Weine, die den Namen einer Lage oder Katasterlage tragen, Beispiel: „Trittenheimer Apotheke“), müssen ebenfalls mindestens Kabinettsmostgewicht aufweisen und dürfen erst ab dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden.
Zudem müssen sie aus einer bestimmten, für Lagenweine zugelassenen Rebsorte bestehen. Welche Rebsorten für Lagenweine zugelassen werden, bestimmen jeweils die Schutzgemeinschaften in den Anbaugebieten. Sie dürfen bis zu 12 Rebsorten definieren und haben hierfür längstens bis 31. Dezember 2023 Zeit.
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